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Verspätungen wegen Schnee und Eis

05.12.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ARAG.

Ein Ausfall an Arbeitsstunden bedeutet in den meisten Fällen auch einen wirtschaftlichen Verlust. Wer den tragen muss, erfahren Sie in diesem Artikel.

Der Winter hat pünktlich zum ersten Adventwochenende Einzug gehalten. Frostige Temperaturen und anhaltender Schneefall machen aus Straßen, Fahrradwegen und Bürgersteigen in einigen Teilen Deutschlands wahre Rutschbahnen. Zu allem Überfluss ist unter solchen Bedingungen der öffentliche Personennahverkehr auch noch heillos überlastet. Arbeitnehmer, die pünktlich an ihrem Arbeitsplatz erscheinen, sind an solchen Tagen fast schon die Ausnahme. Ein Ausfall an Arbeitsstunden bedeutet aber in den allermeisten Fällen auch einen wirtschaftlichen Verlust. Wer den tragen muss, erklären ARAG Experten.

Betriebsrisiko

Ein Arbeitsvertrag ist eine denkbar einfache Sache: Lohn für Arbeitsleistung! Der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitsleistung zur Verfügung und erhält dafür vom Arbeitgeber monatlich sein vereinbartes Entgelt. Heißt das aber gleichzeitig, ohne Arbeit kein Lohn? Nicht unbedingt, sagen ARAG Experten: Es können Umstände eintreten, die es Arbeitnehmern unmöglich machen, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Eine solche so genannte Leistungsstörung ist zum Beispiel eine Erkrankung, die es dem Arbeitnehmer unmöglich macht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen; trotzdem erhält er sein monatliches Gehalt. Auch wenn es von der Arbeitgeberseite zu Leistungstörungen etwa durch defekte Produktionsmaschinen oder Stromausfall kommt, erhält der Arbeitnehmer seinen vereinbarten Lohn. Denn das Betriebsrisiko trägt allein der Arbeitgeber.

Wegerisiko

Wenn Schneefall und Straßenglätte es allerdings unmöglich machen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, greift der Begriff des Betriebsrisikos nicht. Das Bundesarbeitsgericht spricht in solchen Fällen von einem durch witterungsbedingte Verkehrsverhältnisse bestehendem Wegerisiko. Das Wegerisiko trägt der Arbeitgeber nicht – der Arbeitnehmer aber genausowenig! Wird der Arbeitnehmer durch höhere Gewalt an seiner Arbeitsleistung gehindert, entfällt zwar die Arbeitspflicht; der Entgeltanspruch aber auch. Dann gilt also: Keine Arbeit, kein Lohn.

Nacharbeit

Die Pflicht, verpasste Arbeitsstunden nachzuholen, hängt entscheidend von den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten und ihrer Zumutbarkeit ab. So ist eine Nachleistung der liegengebliebenen Arbeit in Betrieben mit Gleitzeit sicherlich meistens möglich. Einer halbtags beschäftigten Mutter, die nach der Arbeit ihren Sprössling vom Kindergarten abholen muss, ist eine Nacharbeit nach der regulären Arbeitszeit aber sicher nicht zuzumuten.

Sanktionen

Da kein Verschulden der Arbeitnehmer vorliegt, wenn diese aufgrund des witterungsbedingten Straßenchaos' zu spät zur Arbeit kommen, besteht auch keine Grundlage für Sanktionen wie einen Verweis oder gar eine Abmahnung. ARAG Experten räumen aber ein, dass es Arbeitnehmern durchaus zuzumuten ist, bei anhaltend schlechter Witterung das Haus früher als gewohnt zu verlassen. Wer es im Winter also erkennbar darauf ankommen lässt, ob die Straßenverhältnisse ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz zulassen oder nicht, ohne sich auf eine längere Anfahrtszeit einzustellen, riskiert zu Recht einen Anpfiff vom Chef.


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