15.03.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Zentralverband Deutsches Baugewerbe.
„Die in dem vorgelegten Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen führen im Baugewerbe nicht zu einer Verbesserung, sondern zu deutlich längeren Zahlungsfristen als dies derzeit der Fall ist, so dass das eigentliche Ziel der Richtlinie durch den Entwurf konterkariert wird.“ Mit diesen Worten kommentierte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Felix Pakleppa, den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.
Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Deutschland umsetzen soll. Hintergrund der Richtlinie ist die schlechte Zahlungsmoral vieler Gläubiger, die Rechnungen erst lange nach Ablauf der Zahlungsfrist begleichen.
Schwerpunkt des vorliegenden Entwurfs ist eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezüglich der Fälligkeit von Entgeltforderungen sowie der Verzugsfolgen. Neu eingeführt werden soll die Möglichkeit, eine Frist für die Abnahme der Gegenleistung zu vereinbaren. „Die Möglichkeit, Zahlungsfristen im unternehmerischen Geschäftsverkehr von 60 Tagen nach Zugang einer Rechnung zu vereinbaren, bedeutet für den Bauunternehmer eine deutliche Schlechterstellung, da im Baugewerbe grundsätzlich die Vergütung mit der Abnahme der Werkleistung fällig wird.“ Warnt Pakleppa. „Weiter verschlimmert wird die Situation noch dadurch, dass nach dem Entwurf die Auftraggeberseite berechtigt ist, Abnahmefristen von 30 Tagen und mehr zu vereinbaren. Dies steht in auffälligem Missverhältnis zu dem im Werkvertragsrecht derzeit geltenden Grundsatz, wonach der Bauunternehmer die Abnahme grundsätzlich unverzüglich nach vollständiger und vertragsgemäßer Fertigstellung des Werkes verlangen kann. Ein 'Abnahmeverfahren', das innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen ist, ist gerade nicht vorgesehen“ kritisiert Pakleppa den Entwurf.
Im Ergebnis wird durch den Gesetzentwurf der Zahlungsverzug im werkvertraglichen Geschäftsverkehr nicht bekämpft. Vielmehr wird durch die geplante Änderung der Zahlungsverzug weiter befördert, indem es Auftraggebern erleichtert wird, Zahlungsfristen zu verlängern. Das Baugewerbe fordert daher, „dass die derzeit im Werkvertragsrecht geltenden Regelungen zur Abnahme, Fälligkeit sowie zur Zahlungsfrist zumindest nicht zu Lasten der Auftragnehmer verändert werden. Die vorleistungspflichtigen Unternehmen der Bauwirtschaft dürfen nicht für noch längere Zeiträume als unfreiwillige Kreditgeber missbraucht werden, als dieses ohnehin bereits der Fall ist. Das Ziel der Richtlinie, Zahlungsfristen zu verkürzen und die Zahlungsmoral zu verbessern, darf nicht ad absurdum geführt werden,“ so Pakleppa.
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Quelle: Zentralverband Deutsches Baugewerbe
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