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Vergaberechtsnovelle – Rechtzeitige Umsetzung zum 18. April 2016 (Teil 2)

19.05.2016  — Martina Meyer-Hofmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Am 20. Januar 2016 hat das Bundeskabinett die Verordnung zur Reform des Vergaberechts beschlossen.

Lesen Sie hier noch einmal den ersten Teil des Artikels »

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Schnell und flexibel das neue Vergaberecht anwenden

  • Überblick und allgemeine Anforderungen
  • Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahren
  • Prüfung der Angebote
  • Auftragserteilung und Auftragsausführung
  • Rechtsschutz

Was ändert sich im GWB?

Der überarbeitete Teil 4 des GWB betrifft insbesondere Regelungen zum Anwendungsbereich und dem Rechtschutz. Er enthält aber auch die wesentlichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 GWB). Mit den §§ 148 ff. GWB wurde ein eigener Abschnitt für die Vergabe von Konzessionen ergänzt. Dort werden besondere Regelungen für Vergaben von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber oder von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen festgelegt. Für die Vergabe von allgemeinen Konzessionen sind insbesondere die Vorgaben der §§ 151 f. GWB maßgeblich.

In der neuen Fassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wurden Ausnahmen von der Anwendung des Vergaberechts im Bereich der Daseinsvorsorge, dem sozialen Bereich, bei Inhouse-Vergaben oder interkommunale Kooperationsformen (vgl. § 108 GWB n. F.) geschaffen. Für diese Bereiche werden eigene Verfahren mit reduzierten Anforderungen festgelegt. Eine weitere Ausnahme von der Anwendbarkeit des allgemeinen Vergaberechts wird für die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit geschaffen, die sowohl Inhouse-Vergaben als auch interkommunale Kooperationen erfasst (§ 108 GWB).

Was ändert sich in der Vergabeverordnung?

Der Umfang der Vergabeverordnung wird deutlich erweitert. Die Vergabeverordnung wird mit der Vergaberechtsreform neu strukturiert und enthält künftig neben allgemeinen Bestimmungen auch die ehemals in den Spezialverordnungen VOF und VOL enthaltenen Regelungen zum Vergabeverfahren, §§ 14 ff. VgV. Neben den bekannten Verfahrensarten finden sich dort nun auch Regelungen zur neuen Innovationspartnerschaft. Die Innovationspartnerschaft nach § 19 VgV dient der Entwicklung einer innovativen Liefer- oder Dienstleistung mit dem anschließenden Erwerb durch den öffentlichen Auftraggeber.

Nach § 14 Abs. 2 VgV stehen dem öffentlichen Auftraggeber das offene und das nichtoffene Verfahren nach seiner Wahl zur Verfügung. Alle weiteren Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, wenn dies durch Gesetz oder Verordnung gestattet ist.

Ferner enthält die VgV nun Vorgaben für besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren, wie der Rahmenvereinbarung, dynamischen Beschaffungssystemen oder elektronischen Auktionen. Es werden nun auch konkrete Vorgaben zur Vorbereitung des Vergabeverfahrens wie der Markterkundung, den Vergabeunterlagen oder der Losaufteilung in der VgV gemacht.

Die neue Vergabeverordnung regelt nun auch die Anforderungen an die Veröffentlichungen und Transparenz, die Anforderungen an Unternehmen/Eignung (hier insbesondere zur Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung), die Anforderungen an Teilnahmeanträge und Angebote sowie die Prüfung und Wertung der Angebote. Der bürokratische Aufwand im Rahmen eines Vergabeverfahrens soll durch eine vereinfachte Eignungsprüfung reduziert werden. Dazu soll die Nutzung der geplanten Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) ermöglicht werden. Hierdurch soll die Pflicht der Bieter ersetzt werden, umfangreiche Nachweise und Bescheinigungen bereits in einem frühen Stadium des Vergabeverfahrens vorlegen zu müssen.

Besondere Vorgaben für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen sind in den §§ 64 ff. VgV geregelt. Für soziale und andere besondere Dienstleistungen gilt ein modifiziertes Vergaberecht, das gegenüber den allgemeinen Regelungen verschiedene Vereinfachungen und Erleichterungen enthält. Auch für die Beschaffung von energieverbrauchsrelevanten Leistungen und Straßenfahrzeugen, Planungswettbewerben und die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen sind besondere Regelungen geschaffen worden. Der Schwellenwert für diese Leistungen wird auf 750.000,00 € festgelegt.

Was ändert sich in der Sektorenverordnung?

Auch die Sektorenverordnung wird durch die Vergaberechtsnovelle umstrukturiert und nach Maßgabe grundsätzlichen Regelungen in §§ 100 ff. GWB n. F. detaillierter gestaltet. Die Sektorenverordnung wird nach der gleichen Grundstruktur wie die Vergabeverordnung neu gestaltet.

Im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen sind weitere grundsätzliche Regelungen zu etwa der Wahrung der Vertraulichkeit, der Vermeidung von Interessenkonflikten oder der Dokumentation ergänzt worden. Es wurde ein eigener Unterabschnitt zur Kommunikation eingefügt, der sich insbesondere mit den im Vergabeverfahren zulässigen elektronischen Mitteln befasst. Auch der Abschnitt zu den im Sektorenbereich zulässigen Verfahrensarten wurde detaillierter gestaltet. Wie in der Vergabeverordnung finden sich nun in der Sektorenverordnung Vorgaben für besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren, für die Vorbereitung des Vergabeverfahrens und die Anforderung an die Unternehmen sowie der Prüfung und Wertung der Angebote. Besondere Vorschriften wurden für die Beschaffung von energieverbrauchsrelevanten Leistungen und Straßenfahrzeugen sowie Planungswettbewerben geschaffen.

Fortsetzung folgt im nächsten Newsletter.

 

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