08.05.2017 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
✔ Zweck des Grundbuchs
✔ Grundsätze des
Auch eine Satellitenschüssel (Parabolantenne) sei für seine ungestörte Religionsausübung zwingend notwendig, befand der Bewohner einer Mietwohnung in Reutlingen. Bei diesem Bewohner handelte es sich um einen deutschen Staatsbürger, der zum Islam konvertiert ist und über die Parabolantenne arabischsprachige Sender empfangen wollte, um seinen Glauben praktizieren zu können.
Die Einwilligung seiner Vermieterin hatte er allerdings vor der Anbringung nicht eingeholt. Diese sah die Mietsache durch die Anbringung der Satellitenschüssel auf dem Balkon optisch abgewertet und klagte auf Entfernung der Parabolantenne.
Das Amtsgericht Reutlingen gab der Vermieterin in seinem Urteil vom 14. Dezember 2005 (Aktenzeichen 13 C 1963/05) Recht. Es hatte zwischen dem Interesse des Mieters, einen Zugang zu allgemeinen Informationsquellen zu behalten, und dem Interesse der Vermieterin, die Mietsache nicht optisch zu entwerten, abgewogen und war zu der Entscheidung gekommen, dass der Mieter seinen Glauben auch in muslimischen Zentren in Deutschland ausüben kann.
Das Bundesverfassungsgericht entschied in einem anderen Fall am 31. März 2013, dass das Recht auf Informationsfreiheit der Mieter schwerer wiegt als das Recht des Vermieters auf Schutz seines Eigentums, insofern ausländische Mieter Fernsehprogramme aus ihrer Heimat ausschließlich über eine Satellitenschüssel empfangen können (Aktenzeichen 1 BvR 1314/11).
Nicht ganz unwesentlich für die Entscheidung des Amtsgerichts Reutlingen war aber auch – abgesehen davon, dass der Mieter sein Heimatland gar nicht verlassen hatte – dass der Mieter auch über keinerlei Arabischkenntnisse verfügte.
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