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Urlaubszeit: nützliche Tipps für einen sorgenfreien Sommer

08.08.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Europäische Kommission.

Es ist Sommer, und Millionen Europäer verreisen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union. Auf einen Blick finden Sie hier nützliche Hinweise zu Themen wie Krankenversicherung, Streitigkeiten mit dem Reiseveranstalter oder Reisen mit Haustieren und einen Überblick darüber, wie die EU Reisenden Hilfe und Unterstützung bietet.

Ich verreise außerhalb Europas, aber mein Land hat keine Botschaft und kein Konsulat vor Ort. An wen wende ich mich, wenn ich Hilfe brauche?

Als Bürger eines EU-Mitgliedstaats sind Sie automatisch Unionsbürger und haben damit Anspruch auf konsularischen Beistand, wenn Sie sich in einem Land außerhalb der EU befinden (selbst wenn Ihr Land dort keine Auslandsvertretung hat). Sie können in jedem Konsulat und jeder Botschaft eines anderen EU-Mitgliedstaats um Hilfe bitten, wenn Sie beispielsweise verhaftet werden, einen schweren Unfall haben oder Ihre Papiere verlieren.

Sie haben auch Anspruch auf Unterstützung im Krisenfall: Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Bürger anderer EU-Staaten im Notfall wie ihre eigenen Staatsangehörigen zu evakuieren. Auf dieser Website "Konsularischer Schutz für EU-Bürger" der Europäischen Union können Sie herausfinden, ob Ihr Land an Ihrem Reiseziel eine Vertretung hat.

An wen wende ich mich, wenn mein Kind vermisst wird?

Die Europäische Union hat eine gemeinsame Notrufnummer für vermisste Kinder (116 000) eingerichtet, die in allen EU-Mitgliedstaaten erreichbar ist. Eltern, deren Kind vermisst wird, Kinder, die sich verirrt haben oder weggelaufen sind, oder Personen, die Informationen über vermisste Kinder haben, können diese Nummer wählen und werden mit einer kompetenten Organisation verbunden, die psychologische Unterstützung und praktische Hilfe bei Rechts- und Verwaltungsfragen leisten kann.

Weitere Informationen hier.

Was ist, wenn mein Flug, Zug, Bus oder Schiff Verspätung hat oder die Reise annulliert wird?

Sind Sie von einer großen Verspätung oder Annullierung betroffen, so genießen Sie gemäß dem EU-Recht als Flug-, Bahn-, Schiffs- oder Busreisender bestimmte Rechte: Sie erhalten nicht nur angemessene Unterstützung, sondern müssen, wenn es zum Schlimmsten kommt, auch nicht die Hotelrechnung zahlen. Damit ist die EU die erste Region weltweit, wo für alle Verkehrsmittel bestimmte Passagierrechte gelten. Vor Reiseantritt sollten Sie sich hier informieren, wie Sie Ihre Rechte in Flughäfen, Häfen, Busbahnhöfen oder Bahnhöfen geltend machen. Oder laden Sie die Smartphone-App hier herunter und haben Ihre Rechte immer dabei.

Welche besonderen Bestimmungen gelten für mich als Reisenden mit einer Behinderung?

Die EU-Vorschriften im Bereich der Flug- und Fahrgastrechte sollen Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Mobilität vor Diskriminierung auf Flug- und Bahnreisen schützen und ihnen den gleichen Zugang zur Mobilität ermöglichen wie allen anderen Bürgern auch. Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Websites: Flugreisen und Bahnreisen.

Sind Sie mit dem Pkw unterwegs und haben in Ihrem Heimatland Anspruch auf einen Behindertenparkplatz, können Sie außerdem mit dem EU-weit einheitlichen Parkausweis für Behinderte auch in den anderen EU-Staaten Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung nutzen. Weitere Informationen hier.

Was mache ich, wenn ich im Ausland zum Arzt muss?

Führt Ihre Reise Sie in ein EU-Land, nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz? Dann vergessen Sie nicht Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Sie erspart Ihnen Zeit, Ärger und Geld, falls Sie im Ausland krank werden oder sich verletzen. Die Karte wird – kostenlos – von Ihrer nationalen Krankenversicherung ausgestellt. Sie garantiert den Zugang zu einer dringend erforderlichen Behandlung unter den gleichen Bedingungen und zu den gleichen Kosten, wie sie für die Menschen gelten, die im betreffenden Land versichert sind.

Auf dieser Website können Sie sich eine kostenlose Smartphone-App herunterladen, die allgemeine Informationen über die Karte enthält, dazu Notruf-Telefonnummern, eine Liste der abgedeckten Behandlungen und Kosten sowie Informationen darüber, wie man die Kostenerstattung beantragt und wen man bei Verlust der Karte kontaktieren kann. Die App steht in 24 Sprachen zur Verfügung und wird bald auch um Informationen über Kroatien ergänzt, das der EU vor kurzem beigetreten ist. Sie ersetzt nicht die EKVK.

Weitere Informationen hier.

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Ich habe einen Pauschalurlaub gebucht, aber mein Reiseveranstalter ist bankrott. Bekomme ich mein Geld zurück?

Die Pauschalreise-Richtlinie der EU schützt Sie im Urlaub. Sie gilt für im Voraus festgelegte Pauschalreisen, die mindestens zwei der folgenden Komponenten beinhalten, die zu einem Gesamtpreis verkauft werden: (1) Beförderung, (2) Unterbringung und (3) andere touristische Dienstleistungen, z. B. Besichtigungstouren.

Der Schutz durch die Richtlinie erstreckt sich auf die Informationen in Prospekten, das Rücktrittsrecht ohne Vertragsstrafe, die Haftung für die zu erbringenden Leistungen (z. B. im Falle eines niedrigeren Hotelstandards) und den Schutz vor Zahlungsunfähigkeit eines Reiseveranstalters oder einer Fluglinie.

Gemäß einem neuen Kommissionsvorschlag soll dieser Schutz künftig auch für Urlauber gelten, die maßgeschneiderte Pakete im Internet buchen (von einem oder mehreren geschäftlich miteinander verbundenen Anbietern). Rund 120 Millionen Verbraucher werden von diesem zusätzlichen Schutz profitieren.

Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Ich habe Angst vor überhöhten Telefongebühren, die meine Urlaubskasse sprengen. Wie kann ich meine Telefonkosten senken, wenn ich auf Reisen bin?

Dank der EU-Roamingregeln sparen Sie im Ausland Geld. Seit 1. Juli 2013 gelten neue EU-Regeln, die die Kosten für das Telefonieren, den SMS-Versand und das Datenroaming im EU-Ausland weiter senken. Damit sind die Roamingkosten seit 2007 um mehr als 80 Prozent gesunken, für den Datenabruf sogar bis zu 91 Prozent. Für ausgehende Anrufe zahlen Sie jetzt nur noch 24 Cent pro Minute, für eingehende Anrufe 7 Cent, für den Versand einer SMS 8 Cent und für jedes heruntergeladene Megabyte 45 Cent (alle Preise zuzüglich Mehrwertsteuer). Im kommenden Jahr werden die Preise weiter sinken. Und Kommissionsvizepräsidentin Neelie Kroes hat ihr langfristiges Ziel klar gemacht: eine Ende aller Roaminggebühren im EU-Ausland.

Mehr Informationen hier.

Bei meinem Urlaub im Ausland habe ich etwas eingekauft, aber es gab Probleme. An wen kann ich mich wenden, wenn ich wieder zuhause bin?

Falls Sie Ihren Wohnsitz in der EU, in Norwegen oder Island haben, erhalten Sie kostenlose Unterstützung, wenn Sie wieder zuhause sind. Haben Sie Waren oder Dienstleistungen bei einem Händler in einem anderen EU-Land, in Norwegen oder der Schweiz erstanden, so können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in Ihrem Land wenden. Das EVZ kann Sie über Ihre Rechte als Verbraucher bei Einkäufen und Reisen in der EU informieren – egal, ob es sich um einen Mietwagen, einen Pauschalurlaub, einen Flug oder um einen Online-Einkauf im Ausland handelt.

Mehr dazu hier.

Ich habe im Urlaub Schuhe gekauft – aber schon nach einer Woche waren sie kaputt. Wie bekomme ich mein Geld zurück? Was muss ich beachten?

Unabhängig davon, wo Sie in der EU einkaufen, genießen Sie bestimmte grundlegende Rechte. Dazu gehört eine Garantie von zwei Jahren: der Verkäufer muss mangelhafte Waren kostenlos reparieren oder Ersatz liefern. Ist dies innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten nicht möglich, haben Sie Anspruch auf eine Erstattung oder Minderung des Kaufpreises. Gewerbliche Garantien können die Mindestgarantie von zwei Jahren nicht ersetzen, sondern nur ergänzen.

Es ist egal, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen – die EU-Verbraucherrechte gelten für alle Waren oder Dienstleistungen, die von einem Verkäufer in der EU erworben wurden. Die EU-Staaten sind zur Umsetzung der EU-Anforderungen in nationales Recht verpflichtet, können aber auch ein höheres Schutzniveau gewährleisten.

Weitere Informationen hier und hier.

Was muss ich beachten, wenn ich meinen Vierbeiner in der EU in den Urlaub mitnehmen möchte?

EU-Bürger, die innerhalb der EU verreisen: Sie können mit Ihrem Haustier innerhalb der EU verreisen, müssen dabei aber einige wenige Dinge beachten. Wenn Sie mit Ihrem Hund in ein anderes EU-Land reisen, muss eine gültige Tollwutimpfung im Heimtierausweis eingetragen sein. Bei Reisen nach Irland, Finnland, Malta oder ins Vereinigte Königreich braucht Ihr Haustier zusätzlich eine Behandlung gegen Parasiten. Diese Regeln gelten nur für Hunde, Katzen und Frettchen. Für junge Hunde oder Katzen und alle anderen Haustierarten sollten Sie sich bei den zuständigen Behörden des EU-Landes, in das Sie reisen möchten, über die besonderen Bedingungen für die Einreise mit einem Haustier erkundigen.

Weitere Informationen hier.

EU-Bürger, die aus einem Drittland in die EU zurückkehren: Für Haustiere, mit denen Sie innerhalb der EU verreisen oder von außerhalb in die EU zurückkehren, gibt es einen Heimtierausweis. Je nach Urlaubsort kann es sein, dass Sie für Ihr Haustier neben der Tollwutimpfung weitere Tests nachweisen müssen und dass das Tier erst nach drei Monaten in die EU einreisen darf. Haben Sie Ihren Wohnsitz in Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, in der Schweiz oder in der Vatikanstadt, und besitzen Sie einen Heimtierausweis für Ihr Haustier, so dürfen Sie mit ihm innerhalb der EU verreisen.

Weitere Informationen hier.

Darf ich Fleisch oder Käse aus dem Ausland mitbringen?

Bei der Einreise aus den meisten Nicht-EU-Ländern in die EU ist die Einfuhr von Fleisch oder Milchprodukten – egal ob für den eigenen Verzehr oder als Geschenk – verboten. Für einige Nachbarstaaten gelten Ausnahmen. Kehren Sie beispielsweise aus Grönland, Island oder von den Färöern zurück, so dürfen Sie von bestimmten tierischen Erzeugnissen bis zu 10 kg mitbringen. Es gibt noch weitere Ausnahmen, z. B. Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung oder Spezialtiernahrung. Diese Erzeugnisse müssen jedoch in versiegelten Verpackungen transportiert werden und dürfen nicht mehr als zwei Kilogramm wiegen oder vor dem Öffnen gekühlt werden müssen. Sie können auch bis zu 20 kg Fisch und bestimmte Schalentiere einführen. Keine Mengenbeschränkungen gelten für Einfuhren von den Färöern oder aus Island. Für andere tierische Erzeugnisse, z. B. Honig, gilt ebenfalls das 2-Kilo-Limit.

Der grenzüberschreitende Transport von tierischen Erzeugnissen innerhalb der EU oder aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino oder der Schweiz unterliegt diesen Regeln nicht.

Weitere Beschränkungen können im Falle übertragbarer Tierkrankheiten in Drittstaaten gelten.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich bei der Veterinärbehörde an Ihrem Einreiseort (Flughafen, Hafen, Grenzübergang usw.) erkundigen. Bitte denken Sie daran, dass diese Regeln dem Schutz Ihrer Gesundheit und der Gesundheit des Tierbestands in der EU vor schwerwiegenden Tierkrankheiten dienen.

Zusätzliche Informationen gibt es auf der dieser Website.
Häufig gestellte Fragen hier.
Bei weiteren Fragen können Sie sich an diese Adresse wenden.

Welche Rechte habe ich, wenn ich für meinen Pauschalurlaub einen Kredit aufnehme?

Gemäß der Verbraucherkredit-Richtlinie genießen Sie bei Käufen auf Kredit gewisse Rechte. Die fünf wichtigsten sind: das Recht auf transparente Werbung; das Recht, bestimmte vorvertragliche Informationen zu erhalten, die Ihnen den Vergleich von Angeboten ermöglichen; das Recht, nach der Unterzeichnung eine Kopie des Kreditvertrags ausgehändigt zu bekommen; ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen; das Recht auf eine vorzeitige Rückzahlung gegen eine angemessene Entschädigung.

Weitere Informationen hier.

Mein Urlaub war so schön, dass ich eine Teilnutzung (Timesharing) in derselben Ferienanlage kaufen möchte. Was muss ich beachten?

Dank der neuen EU-Regeln, die nun in allen Mitgliedstaaten gelten, haben Anbieter von Teilnutzungsverträgen Kunden rechtzeitig vor Vertragsunterzeichnung detaillierte Auskünfte zu erteilen, u. a. über den zu zahlenden Preis, das Produkt und den genauen Zeitraum sowie die genaue Dauer des Aufenthalts, zu dem der Vertrag den Kunden berechtigt. Diese Informationen sind, wenn der Kunde dies wünscht, in seiner Sprache bereitzustellen.

Die Vorschriften stellen ferner sicher, dass Kunden innerhalb einer Widerrufsfrist von 14 Kalendertagen von einem Vertrag zurücktreten und Gewerbetreibende in diesem Zeitraum keinerlei Anzahlung oder Kaution von ihnen verlangen dürfen. Vor Vertragsschluss hat der Anbieter den Kunden ausdrücklich auf das bestehende Widerrufsrecht, die Widerrufsfrist sowie auf das während dieses Zeitraums geltende Anzahlungsverbot aufmerksam zu machen.


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