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Dashöfer

Umlage der Kosten für Öltankreinigung auf den Mieter zulässig

24.11.2009  — Frank Philipp.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

BGH Urteil vom 11. November 2009 - Akz. VIII ZR 221/08


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Der BGH hatte nach einer Pressemitteilung darüber zu entschieden, ob der Vermieter von Wohnraum die Kosten für die Reinigung eines Öltanks auf den Mieter umlegen darf.

Der Mieter machte mit seiner Klage die Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen für die Abrechnungsjahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 geltend. Im Streit war noch ein Betrag von 103,50 €, mit dem der Mieter in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004/2005 belastet worden ist. Hierbei handelte es sich um den auf die Wohnung des Mieters entfallenden Anteil für die in diesem Zeitraum durchgeführte Reinigung des Öltanks, die gemäß Rechnung insgesamt 606,68 € kostete.

Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter berechtigt ist, die in dem Abrechnungszeitraum 2004/2005 angefallenen Kosten für die Reinigung des Öltanks in die Betriebskosten für diesen Zeitraum einzustellen. Diese Kosten stellen umlagefähige Betriebskosten dar, denn nach § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV sind als Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage ausdrücklich die Kosten der Reinigung der Anlage, wozu auch der Brennstofftank gehört, aufgeführt.

Entgegen der von einem Teil der Instanzgerichte vertretenen abweichenden Auffassung handelt es sich nicht, so der BGH, um - nicht umlagefähige - Instandhaltungskosten. Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung werden durch Reparatur und Wiederbeschaffung verursacht oder müssen zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung entstehenden baulichen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen.

Die von Zeit zu Zeit erforderlich werdende Reinigung des Öltanks dient dagegen nicht der Vorbeugung oder der Beseitigung von Mängeln an der Substanz der Heizungsanlage, sondern der Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit und stellt damit keine Instandhaltungsmaßnahme dar.
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