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Thema der Woche: BMF: Maßnahmen gegen Steueroasen und Briefkastenfirmen

14.06.2016  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die sog. Panama Papers haben weltweit für Aufsehen gesorgt. Die Bundesregierung hat nun ein Maßnahmenpaket für mehr Transparenz bei Briefkastenfirmen und gegen Steueroasen angekündigt. Das BMF hat mit den Ländern eine grundlegende Einigung über konkrete Verschärfungen des Steuerrechts erzielt (vgl. Meldung vom 3. Juni 2016).

Beschlossene Maßnahmen

Gemeinsam mit den Ländern bringt die Bundesregierung konkrete Änderungen in der Abgabenordnung auf den Weg. Ziel ist es, dass die Finanzverwaltung umfassende Informationen über die Geschäftsbeziehungen von deutschen Steuerpflichtigen mit Briefkastenfirmen in Steueroasen erhält. Dafür soll sie mit neuen Ermittlungs-Befugnissen ausgestattet werden.

Erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen

Bereits jetzt sind Steuerpflichtige verpflichtet, den Erwerb einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft dem Finanzamt anzuzeigen, wenn eine gewisse Mindestbeteiligungsquote erreicht ist (z. B. bei einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft ab 10 Prozent). Zukünftig sollen diese Mitwirkungspflichten auf jegliche Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Unternehmen erweitert werden. Dabei soll nicht nur die formale rechtliche Beteiligung an ausländischen Unternehmen mitteilungspflichtig sein, sondern auch der Umstand, dass auf ein ausländisches Unternehmen tatsächlich ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird. Damit sollen z. B. Treuhandverhältnisse oder ähnliche Vereinbarungen erfasst werden, in denen ein inländischer Steuerpflichtiger auch ohne formelle Beteiligung ein ausländisches Unternehmen kontrolliert und dadurch wirtschaftlich Berechtigter sein kann. Die Anzeigepflicht soll auch dann gelten, wenn der Steuerpflichtige mithilfe der Beteiligung oder Beherrschung keine oder noch keine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte erzielt. Im Falle eines Verstoßes gegen die erweiterten Mitteilungspflichten der Steuerpflichtigen soll ein Bußgeld verhängt werden können. Es soll von derzeit bis zu 5.000 Euro auf künftig bis zu 25.000 Euro erhöht werden.

Anzeigepflichten für Banken

Es soll eine neue steuerliche Anzeigepflicht für Banken geben. Die Kreditinstitute sollen den Finanzbehörden mitteilen müssen, welche Beteiligungen an Briefkastenfirmen oder wirtschaftliche Beziehungen zu Briefkastenfirmen sie vermittelt oder hergestellt haben. Anzugeben wären dabei der Name und die Anschrift des Kontoinhabers bzw. des abweichend wirtschaftlich Berechtigten. Die Daten sollen dann über die zuständigen Betriebstättenfinanzämter der Banken an die Wohnsitzfinanzämter der Kontoinhaber/Berechtigten weitergeleitet werden. Aufgrund der sog. Panama Papers ist bekannt geworden, dass solche Geschäfte auch über die Auslandstöchter deutscher Banken vermittelt wurden. Bei Verletzung der Anzeigepflicht soll ein nicht unerhebliches Bußgeld festgesetzt und die Bank in Haftung für etwaige Steuerschäden genommen werden können.

Erweitere Ermittlungsbefugnisse der Finanzverwaltung

Das sog. steuerliche Bankgeheimnis nach § 30a AO soll aufgehoben werden. Hier geht es ausdrücklich nicht um das zivilrechtliche Bankgeheimnis, das vor Datenweitergabe von Banken etwa an andere Unternehmen schützt. Dieses Bankgeheimnis hat zwar bisher schon kein Auskunftsverweigerungsrecht der Banken gegenüber Finanzbehörden begründet. Es hat die Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden aber durchaus beeinträchtigt. Zukünftig geht es nicht nur darum, dass bei Betriebsprüfungen von Banken Zufallsfunde über Geschäftsbeziehungen von Bankkunden zu Briefkastenfirmen von der Finanzverwaltung uneingeschränkt für weitere Ermittlungen ausgewertet werden dürfen. Banken sollen zudem - außerhalb einer Betriebsprüfung - bei hinreichendem Anlass zu Auskünften über entsprechende Geschäftsbeziehungen verpflichtet sein.

Außerdem soll das automatisierte Kontenabrufverfahren auf die Ermittlung von Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen ausgeweitet werden. Dann können die Finanzbehörden bei Bekanntwerden von Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen ohne weitere Voraussetzung und insbesondere ohne vorherige Zustimmung des Steuerpflichtigen allgemeine Konteninformationen (Kontostammdaten) abrufen und damit ermitteln, wer wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos einer Briefkastenfirma ist und ob diese Person zutreffende steuerliche Angaben gemacht hat.

Schwere Steuerhinterziehung durch verdeckte Beteiligung

Schließlich soll Steuerhinterziehung durch verdeckte Beteiligungen in den Katalog der besonders schweren Steuerhinterziehungen aufgenommen werden. Damit würde auch für diese Form eine Verjährungsfrist von zehn Jahren für die Strafverfolgung gelten.

Quelle: Meldung des Bundesministerium der Finanzen vom 3.6.2016


Links zum Thema:

  Steuerbetrug stoppen: Mehr Transparenz bei Steueroasen und Briefkastenfirmen
  Harte Regeln gegen globalen Steuerbetrug



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