01.10.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesbausparkassen LBS.
Immer wieder kommt es vor, dass der Bauherr und der von ihm beauftragte Architekt vertraglich vereinbaren, dass ein so genanntes Bautagebuch geführt wird, in dem das Voranschreiten der Arbeiten (und möglicherweise auch Störungen) aufgeführt sind. Wenn der Architekt dem zugestimmt hat, dann muss er diese Leistung auch erbringen (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VII ZR 65/10).
Der Fall: Ein Bauherr wollte Einblick in das Bautagebuch nehmen, weil er sich auf diese Weise erhoffte, wichtige Informationen über die Arbeitserfüllung beteiligter Handwerksfirmen zu erhalten. Doch obwohl eine solche Dokumentation vereinbart worden war, fehlte sie. Der Architekt argumentierte damit, das sei für die ordnungsgemäße Erledigung seines Auftrages nicht zwingend nötig gewesen. Der Bauherr habe auch nicht ausreichend deutlich gemacht, was er denn genau mit solch einem Tagebuch bezwecken wolle.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof bemängelte das Fehlen des Bautagebuches mit klaren Worten. Der Architekt habe es seinem Vertragspartner geschuldet, es sei "ausdrücklich vereinbart" gewesen. Darum müsse man abschließend feststellen, dass es sich hier um ein mangelhaftes Werk handle. Denn sowohl bei Neubauten als auch bei Modernisierungsmaßnahmen könne man dem Bautagebuch unter Umständen wichtige Informationen entnehmen. Das Honorar des Architekten sei deswegen zu mindern.
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