15.03.2022 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Aufgrund der extrem gestiegenen Energiekosten hat die Ampelkoalition jüngst ein neues Maßnahmenpaket mit steuerlichen Gegenmaßnahmen geschnürt. Diese Maßnahmen sollen teilweise rückwirkend zum 01.01.22 in Kraft treten. Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung sind die rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags auf 10.347 Euro bzw. 20.694 Euro bei Verheirateten, die Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags auf 1.200 Euro und insbesondere die Erhöhung der Entfernungspauschale von 0,35 Euro auf 0,38 Euro für Fernpendler von Bedeutung. Diese Neuregelungen sollen rückwirkend zum 01.01.22 in Kraft treten.
Auswirkungen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung und Handlungsbedarf für den Arbeitgeber ergeben sich insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss gewährt oder bei der Dienstwagenbesteuerung, wenn der Arbeitgeber von der Pauschalierung des geldwerten Vorteils bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Gebrauch macht.
Wenn der geldwerte Vorteil im Rahmen der 1 % - Regelung und der Anteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in voller Höhe vom Arbeitnehmer versteuert werden, ergeben sich keine Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung.
In zahlreichen Fällen machen die Arbeitgeber von der Pauschalversteuerung Gebrauch. In diesem Zusammenhang kann der Arbeitgeber den Anteil, den der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen könnte, pauschalversteuern. Durch Erhöhung des Werbungskostenansatzes ab dem 21. km von 0,35 Euro auf 0,38 Euro erhöht sich der pauschalierungsfähige Anteil, während sich der vom Arbeitnehmer zu versteuernde Anteil entsprechend verringert. Die steuerliche Auswirkung der gesetzlichen Neuregelung soll an nachstehender Fallstudie aufgezeigt werden.
Fallstudie Freya Frühling:
Der Arbeitgeber stellt seiner Arbeitnehmerin Freya Frühling einen Dienstwagen zur Verfügung, der auch privat und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden darf. Der Listenpreis des Fahrzeugs beträgt 45.000 Euro, die Entfernung zwischen Wohnung und erste Tätigkeitsstätte 40 km. Es handelt sich um ein Fahrzeug mit herkömmlichem Verbrennungsmotor.
Listenpreis: 45.000,00 €
Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: 40 km
seit 01.01.2021 | bis 31.12.2021 | Differenz | |
---|---|---|---|
Geldwerter Vorteil 1 % | 450 € | 450 € | 0,00 € |
geldwerter Vorteil Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte | |||
Listenpreis x 0,03 % x Anzahl Entfernungskilometer | 540 € | 540 € | 0,00 € |
Summe | 990 € | 990 € | 0,00 € |
Mit Pauschalversteuerung | seit 01.01.2022 | bis 31.12.2021 | Differenz |
---|---|---|---|
pauschalierungsfähiger Anteil erste 20 km x 0,30 € x 15 Tage (Arbeitgeber-Anteil) | 90,00 € | 90,00 € | 0,00 € |
pauschalierungsfähiger Anteil übersteigende 10 km x 0,35 € [seit 01.01.2022 0,38 €] x 15 Tage (Arbeitgeber-Anteil) | 114,00 € | 105,00 € | 9,00 € |
nicht pauschalierungsfähiger Anteil (Arbeitnehmer-Anteil) | 336,00 € | 345,00 € | -9,00 € |
Summe geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil) | 540,00 € | 540,00 € | 0,00 € |
Ohne Pauschalversteuerung | |||
---|---|---|---|
Vom Arbeitnehmer zu versteuern | seit 01.01.2022 | bis 31.12.2021 | Differenz |
Geldwerter Vorteil 1 % | 450,00 € | 450,00 € | 0,00 € |
Anteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte - gesamt | 540,00 € | 540,00 € | 0,00 € |
Summe geldwerter Vorteil | 990,00 € | 990,00 € | 0,00 € |
Vom Arbeitgeber zu versteuern | 540,00 € | 540,00 € | 0,00 € |
Mit Pauschalversteuerung | |||
---|---|---|---|
Vom Arbeitnehmer zu versteuern | seit 01.01.2022 | bis 31.12.2021 | Differenz |
Geldwerter Vorteil 1 % | 450,00 € | 450,00 € | 0,00 € |
Anteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte - nicht pauschalierungsfähiger Anteil | 336,00 € | 345,00 € | -9,00 € |
Summe geldwerter Vorteil Arbeitnehmer | 786,00 € | 795,00 € | -9,00 € |
Vom Arbeitgeber zu versteuern | seit 01.01.2022 | bis 31.12.2021 | Differenz |
Anteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte - pauschalierungsfähiger Anteil | 204,00 € | 195,00 € | 9,00 € |
seit 01.01.2022 | bis 31.12.2021 | Differenz | |
Summe geldwerter Vorteil Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Anteil) | 540,00 € | 540,00 € | 0,00 € |
In diesem Beispiel erhöht sich der vom Arbeitgeber zu versteuernde pauschalierungsfähige Anteil um 9 Euro, während sich der vom Arbeitnehmer zu versteuernde nicht pauschalierungsfähige Anteil um denselben Betrag reduziert.
Die rückwirkende gesetzliche Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer zum 01.01.22 bringt nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand mit sich. Der niedrigeren Belastung des Arbeitnehmers mit Steuern und Sozialabgaben (Arbeitnehmer-Anteil) steht eine höhere Belastung des Arbeitgebers mit pauschaler Lohnsteuer bei gleichzeitiger Entlastung von Sozialabgaben (Arbeitgeber-Anteil zur Sozialversicherung) und dem Bürokratieaufwand entgegen.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: MiamiAccidentLawyer (Pixabay, Pixabay License)
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