16.04.2013 — Dirk J. Lamprecht. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Bei Verträgen über Dauerleistungen (z.B. Mietverträgen) wird nach der Rechtsprechung der abgerechnete Leistungsgegenstand, nämlich die Vermietung für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Monat), als Teilleistung i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG erst durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert. Erst damit erhält die im Vertrag vereinbarte Monatsmiete (einschließlich gesondert ausgewiesenem Umsatzsteuerbetrag) die erforderlichen tatsächlichen Ergänzungen, aufgrund derer eine für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden kann, vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 154, 197, BStBl II 1988, S. 913; vom 09. September 1993, BFHE 173, 231, BStBl II 1994, S. 269; vom 04. Februar 2008, BFH/NV 2008, S. 829.
Ohne eine solche Konkretisierung stellt ein auf eine Dauerleistung gerichteter Vertrag allein keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung über einen bestimmten Leistungsgegenstand dar.
Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die gebotene Konkretisierung erfolgt ist, sei es durch eine monatliche Zahlungsaufforderung oder durch andere Zahlungsbelege, kann vom –erstmaligen- Vorliegen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung gesprochen werden.
Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer im Abzugszeitraum (Monat/Jahr) eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt, die bei einem Mietvertrag, in dem ein monatliches Mietentgelt zzgl. Umsatzsteuer vereinbart ist, wiederum nur in Verbindung mit entsprechenden monatlichen Abrechnungsbelegen (z.B. Bankbelegen) zu bejahen ist, vgl. BFH-Urteil in BFHE 194, 270, BStBl II 2008, S. 493.
Damit genügen Miet- und Pachtverträge nur dann den Vorsteuerabzugsvoraussetzungen, wenn die Leistungsabschnitte durch schriftliche Unterlagen ergänzt werden, aus denen sich leicht und eindeutig der zeitliche Umfang der Leistungen ergibt. Daraus folgt aber nicht, dass Belege über unregelmäßige monatliche Zahlungen nicht geeignet sein könnten, Auskunft über den zeitlichen Umfang der zugrunde liegenden Leistungen zu geben. Entsprechen die belegten tatsächlichen Zahlungen den in dem Vertrag vereinbarten, so erscheint es unerheblich, ob die Umsatzsteuer in dem Zahlungsbeleg offen ausgewiesen wird; denn der Beleg soll nach der Rechtsprechung lediglich Nachweis über den abgerechneten Leistungsgegenstand erbringen.
BFH-Beschluss vom 10.1.2013, XI B 33/12
Dirk J. Lamprecht studierte an der Universität Göttingen Betriebswirtschaftslehre, Abschluss 1995. Nach einer vierjährigen Beschäftigung in der Steuerberatung in Göttingen und Lübeck übernahm er 2000 die Leitung der Steuerrechtsabteilung in einer Göttinger Rechtsanwaltskanzlei. Daneben erfolgte der Aufbau einer eigenen Unternehmensberatung. Seit 2000 ist Herr Lamprecht Lehrbeauftragter an der privaten Fachhochschule Nordhessen, seit 2009 Lehrbeauftragter der Internationalen Berufsakademie Erfurt und seit 2010 Lehrbeauftragter der Hochschule Bremen in den Bereichen Steuerlehre und Rechnungslegung. Weiterhin ist er als Dozent und Prüfer im Rahmen der IHK Prüfung zum/zur Bilanzbuchhalter/-in (national und international) und als Herausgeber und Autor tätig.
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