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Provisionshinweis per SMS genügt nicht!

19.07.2016  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Amtsgericht Dülmen.

Urteil vom 22.03.2016 3 C 348/15: Eine SMS mit dem Hinweis auf einen vermeindlich zu zahlenden Maklerlohn genügt nicht der erforderlichen Textform.

BGB §§ 125, 126b, 652 Abs. 1, § 823 Abs. 1; WoVermittG § 2 Abs. 5 Nr. 1, §§ 6, 8; ZPO § 313a Abs. 1

  1. Eine SMS mit dem Hinweis auf einen vermeindlich zu zahlenden Maklerlohn genügt nicht der erforderlichen Textform. Ein Vergütungsanspruch wird dadurch nicht begründet.
  2. Ein angeblicher Schuldner, der mit einer unberechtigten Forderung des vermeintlichen Gläubigers konfrontiert wird, kann die ihm durch die Abwehr dieser Forderung entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten nur ersetzt verlangen, soweit die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm erfüllt sind (vorliegend nicht der Fall).

In dem Rechtsstreit ... hat das Amtsgericht Dülmen auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.2016 durch den Richter von der Beeck für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der außerprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 406,50 Euro.

Zwar war die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Zurückweisung des vom Beklagten geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung eines Maklerhonorars erforderlich, da dessen Forderung im Ergebnis unberechtigt war (1.). Die vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten sind aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersatzfähig (2.).

1. Ein Honoraranspruch des Beklagten gegen die Kläger in Höhe von 1.920,00 EUR gemäß § 652 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2 Abs. 1 WoVermittG bestand nicht. Denn ein etwaig geschlossener Maklervertrag wäre formnichtig gem. § 125 BGB i. V. m. § 2 Abs. 5 Nr. 1 WoVermittG gewesen.

Die nach § 2 Abs. 1 S. 2 WoVermittG erforderliche Textform i. S. v. § 126 b BGB wurde nicht gewahrt. Dem zur Gerichtsakte gereichten SMS-Schriftverkehr vom 22.07.2015 und 23.07.2015 lässt sich eine in Textform dokumentierte Willensübereinstimmung über den Abschluss eines Maklervertrages nicht entnehmen. Es handelte sich vielmehr nur um einseitige, von dem Beklagten verfasste SMS, die einen Hinweis auf den vermeintlich zu zahlenden Maklerlohn enthielten.

Die Berufung auf den Formmangel seitens der Kläger war auch nicht treuwidrig i. S. v. § 242 BGB.

Eine Treuwidrigkeit ist anzunehmen, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen. Mangels schutzwürdigen Vertrauens gilt dies jedoch nicht, wenn beide Parteien den Formmangel kannten (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB 75. Aufl. 2016, § 125 Rn. 25).

Die Argumentation des Beklagten, die Kläger hätten die Ursache für den Formmangel selbst gesetzt, weil sie ihn aufgrund von Zeitnöten zur Vermittlungstätigkeit gedrängt hätten, vermag nicht zu überzeugen. Denn er kann sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen im o.g. Sinne nicht berufen, da ihm die zwingenden Voraussetzungen der § 2 Abs. 1 - Abs. 4 WoVermittG aufgrund seiner Tätigkeit als gewerblicher Makler hätten bekannt sein müssen.

2. Die Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind nicht gegeben.

Eine generelle Ersatzpflicht zur Erstattung vorprozessual aufgewandter Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Ein angeblicher Schuldner, der mit einer unberechtigten Forderung des vermeintlichen Gläubigers konfrontiert wird, kann die ihm durch die Abwehr dieser Forderung entstandenen Kosten nur ersetzt verlangen, soweit die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. 12. 2006 - VI ZR 224/05; NJW 2007, 1458).


Dies ist hier aber nicht der Fall.

a) Ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten ergibt sich nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB.

Es fehlt vorliegend bereits an der erforderlichen (vor-) vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien. Die Voraussetzungen einer Vertragsverhandlung (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) sowie der Anbahnung eines Vertrags (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) sind bereits nicht schlüssig dargetan. Denn nach dem Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung hätten diese keinerlei Kenntnis von einer Vermittlungstätigkeit des Beklagten und auch keinen rechtsverbindlichen Willen zum Abschluss eines Maklervertrags gehabt.

Ebenfalls ist eine für die Annahme ähnlicher geschäftlicher Kontakte i. S. v. § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB erforderliche Sonderverbindung zwischen den Parteien nicht ersichtlich. Eine Sonderverbindung ist nicht allein dadurch begründet, dass eine Partei gegenüber der anderen Partei einen unberechtigten Anspruch geltend macht (vgl. BGH, NJW 2007, 1458). Der deutschen Rechtsordnung ist ein genereller Kostenanspruch gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines Rechts bemüht, nicht bekannt; außergerichtliche Rechtsverteidigungskosten gehören vielmehr zum allgemeinen Lebensrisiko des in Anspruch genommenen, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen.

b) Ein Anspruch der Kläger ergibt sich ferner nicht aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB. Denn es liegt gerade nicht im objektiven Interesse und entspricht nicht dem mutmaßlichen Willen des Beklagten, dass der von ihm geltend gemachte Honoraranspruch durch einen von den Klägern beauftragten Rechtsanwaltes zurückgewiesen wird.

c) § 823 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht einschlägig, da der Beklagte in keines der dort genannten Rechtsgüter eingegriffen hat und die Kläger einen reinen - von der Vorschrift nicht erfassten - Vermögensschaden erlitten haben.

Ein Anspruch ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6, 8 WoVermittG.

Zwar handelt es sich bei den §§ 6, 8 WoVermittG um Schutzgesetze i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB, da diese als Gebots- und Verbotsnormen ausgestalteten Regelungen zumindest auch dem Schutz der (potentiellen) Mieter dienen.

Unabhängig von der - zwischen den Parteien umstrittenen - Frage, ob ein Verstoß gegen die §§ 6, 8 WoVermittG vorlag, weil der Beklagte tatsächlich keinen Auftrag des Vermieters zur Vermittlung der Wohnung hatte, fehlt es vorliegend aber bereits an einem äquivalent-kausalen Schaden i. S. v. §§ 249 ff. BGB, der auf einen Verstoß gegen §§ 6, 8 WoVermittG zurückzuführen wäre.

Erforderlich ist ein Zurechnungszusammenhang dergestalt, dass das Verhalten des Schädigers ursächlich für den eingetretenen Schaden geworden ist. Kausal ist also jedes Ereignis, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (vgl. Grüneberg, in: Palandt, a. a. O., Vorb. v. § 249 Rn. 25).

Dies ist hier aber nicht der Fall.

Ein etwaiger Verstoß des Beklagten gegen §§ 6, 8 WoVermittG - eine Vermittlungstätigkeit ohne wirksamen Auftrag durch den Vermieter - kann vorliegend hinweggedacht werden, ohne dass der Schaden in Form der durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten entfiele.

Der Beklagte machte gegen die Kläger in der Annahme, von diesen wirksam beauftragt worden zu sein, einen Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision trotz der entgegenstehenden Formnichtigkeit eines etwaigen Vertrages geltend. Selbst wenn der Beklagte vorliegend entsprechend der Regelung in § 6 WoVermittG von dem Vermieter mit der Vermittlungstätigkeit beauftragt worden wäre, wäre der klägerische Schaden entstanden. Denn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe wäre in diesem Fall gleichwohl erforderlich gewesen, um den von dem Beklagten geltend gemachten Honoraranspruch wegen der Formnichtigkeit als unbegründet zurückzuweisen.

Weiterhin fehlt es auch an dem nötigen Schutzzweckzusammenhang, auf den im Wege einer rechtlichen Beurteilung ergänzend abgestellt werden kann. Der Schutzzweck der §§ 6, 8 WoVermittG ist in der Unterbindung von Vorgängen zu sehen, in denen der Wohnungsvermittler Wohnräume anbietet, von denen er nur zufällig durch Dritte erfahren oder diese aus Anzeigen in Zeitungen entnommen hat, ohne dass er von dem Berechtigten zuvor einen entsprechenden Auftrag erhalten hat. Dadurch soll dem Wohnungssuchenden Zeit und Unkosten für vergebliche Besichtigungen von Wohnräumen erspart werden (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 25.7.2002, Az.: ZR 113/02, NJW2002, 3015).

Der hier geltend gemachte Schaden ist nach seiner Art und Entstehungsweise nicht vom Schutzzweck der Vorschriften umfasst. Denn hat die Vermittlungstätigkeit des Maklers - wie es vorliegend sogar der Fall war - dennoch zum Abschluss eines Mietvertrags geführt, so hat sich die Gefahr eines unnützen Zeit- und Kostenaufwands, die die Gesetzesvorschrift vermeiden will, gerade nicht verwirklicht.

e) Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB oder nach §§ 823 Abs. 2 i. V. m. § 263 StGB sind ebenfalls abzulehnen, da es jedenfalls an einem Schädigungsvorsatz fehlt.

Erforderlich ist, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts die Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder im Sinne eines bedingten Vorsatzes jedenfalls billigend in Kauf genommen hat (vgl. Sprau, in: Palandt, a. a. O., § 826 Rn. 11).

Geht der Beklagte jedoch von dem Bestehen eines Anspruchs aus, fehlt es bereits an dem erforderlichen Vorsatz bezüglich des Tatbestandsmerkmals "Schaden". Dass der Beklagte vorliegend mit Schädigungsvorsatz handelte, vermag das erkennende Gericht - trotz der gewerblichen Maklertätigkeit des Beklagten - unter Berücksichtigung sämtlicher Gesamtumstände nicht zu erkennen und ist auch nicht substantiiert von den Klägern dargetan worden.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,711, 713 ZPO.

Die Berufung war vorliegend nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO sind nicht gegeben. Es handelt sich nicht um eine Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung oder die die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

Der Streitwert wird auf 406,50 EUR festgesetzt.



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