12.04.2016 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wer ärgert sich nicht hin und wieder über unliebsame Post im Briefkasten? Doch was kann man schon dagegen tun? Einen kreativen Versuch startete im Jahr 2011 ein Westfale, der einfach dem Briefträger ein Hausverbot erteilte.
Der Briefkasten des Mannes befand sich direkt am Haus, so dass der Postbote durch das Hausverbot keine Briefe mehr hätte zustellen können. Allerdings ignorierte dieser das Hausverbot. Auch durch eine Strafanzeige ließ er sich nicht beirren und stellte die Post weiterhin zu. Schließlich klagte der Betroffene vor Gericht, um das Hausverbot durchzusetzen – auch in zweiter Instanz.
Hausverbot erteilte der Kläger nicht nur einem bestimmten Postboten, sondern allen Mitarbeitern des zugehörigen Postunternehmens. Dies tat er nach eigener Aussage nicht, um unliebsamer Post zu entgehen, sondern um gegen die seiner Auffassung nach schlechten Arbeitsbedingungen in besagtem Postunternehmen zu protestieren. Postzusteller anderer Unternehmen durften sein Grundstück weiterhin betreten.
Trotz dieser edlen Absichten wies das Amtsgericht Gummersbach (Urteil vom 12.04.2013 – 11 C 495/12) die Klage ab. Durch die Postzustellung sei es zu keinerlei Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers gekommen. Darüber hinaus wiege das schutzwürdige Belangen des Beklagten, das sich aus den Bestimmungen des Postgesetzes ergibt, schwerer als die Interessen des Klägers.
Das Landgericht Köln schloss sich in seinem Urteil vom 16.10.2013 (Az.: 9 S 123/13) dem Amtsgericht Gummersbach an. Eine Berufung sei unbegründet. Es bestehe eine Duldungspflicht des Klägers zu Zwecken der Postzustellung durch die Mitarbeiter des beklagten Zustellungsunternehmens aufgrund der Berufsausübungsfreiheit.
Dem Postboten ein Hausverbot zu erteilen, ist also auch keine Lösung, um unliebsamer Post zu entgehen.
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