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Pflicht zur Herstellerangabe trifft den Händler eigentlich nicht

27.03.2017  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Händler müssen nach dem Produktsicherheitsgesetz dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden.

In diesem Zusammenhang müssen sie nach einer neueren Entscheidung des BGH auch dafür sorgen, dass die von ihnen angebotenen Produkte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind (BGH, Versäumnisurteil vom 12.1.2017 – Az. I ZR 258/15). Rechtsanwalt Rolf Becker von WIENKE & BECKER - KÖLN informiert über die Details der Entscheidung, die sich auch auf andere Sachverhalte übertragen lässt.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt ging der Kläger gegen den Beklagten vor, weil dieser farbige Motivkontaktlinsen anbot, die keine Angaben über den Hersteller aufwiesen. Hierin sah der BGH - entgegen der Vorinstanz – einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht (UWG) bzw. gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).

Das ProdSG gibt eine Reihe von Vorschriften vor, die die Sicherheit von Produkten gewährleisten sollen.

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG regelt die Pflicht, bei der Bereitstellung eines Verbraucherproduktes auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers anzugeben. Diese Verpflichtung trifft jedoch grundsätzlich den Hersteller des Produktes bzw. seinen Bevollmächtigten oder den Einführer des Produktes. Der Händler unterliegt dieser Pflicht nicht.

Nach § 6 Abs. 5 S. 1 ProdSG muss der Händler jedoch dazu beitragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Insbesondere darf er nach § 6 Abs. 5 S. 2 ProdSG keine Produkte auf dem Markt bereitstellen, von denen er weiß oder wissen muss, dass sie nicht den Sicherheitsanforderungen nach § 3 ProdSG entsprechen.

Dies umfasst nach der Entscheidung des BGH auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die angebotenen Verbraucherprodukte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind. Denn bei diesen Angaben handele es sich um Angaben, die für die Sicherheit der Verbraucherprodukte von Bedeutung seien. Zwar gehöre die in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG geregelte Angabe von Namen und Kontaktanschrift des Herstellers nicht zu den in § 3 ProdSG ausdrücklich genannten Sicherheitskriterien. Dies stehe einem Anspruch aber nicht entgegen, da der Verweis nur beispielhaft und nicht abschließend sei.

Die Bestimmungen nach § 6 Abs. 5 ProdSG stellen auch Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG dar. Denn sie dienen dem Schutz von Verbrauchern, welche davor bewahrt werden sollen, mit unsicheren Produkten in Berührung zu kommen. Damit kann der Sachverhalt abgemahnt werden.

Haftung auf Unterlassung auch ohne konkrete Kenntnis

Der Beklagte habe als Händler wissen müssen, dass die von ihm auf dem Markt angebotenen Kontaktlinsen nicht im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG sicher waren. Weder die Kontaktlinsen selbst noch die Behälter, in denen sie sich befanden, waren mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen. Soweit der Beklagte diese Rechtslage nicht ohne weiteres zutreffend beurteilen konnte und sich insofern in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden habe, schließe dies seine Haftung nicht aus. Denn ein Rechtsirrtum ändere nichts an der verschuldensunabhängigen Haftung auf Beseitigung und Unterlassung gemäß § 8 UWG. Unwissenheit schützt also nicht vor Abmahnung.

Herstellerangaben als sicherheitsrelevante Angaben

Bislang war umstritten, ob Herstellerangaben zu den sicherheitsrelevanten Angaben für Verbraucher zählen. Diese Frage ist nun geklärt.

Der BGH stellt sich eindeutig auf den Standpunkt, dass ein Händler weiß bzw. wissen muss, dass ein Verbraucherprodukt mit Namen und Kontaktanschrift des Händlers zu versehen ist. Wer gleichwohl Produkte verkauft, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind, verstößt demnach gegen das ProdSG.

Händler sollten dementsprechend mit besonderer Sorgfalt überprüfen, ob die von ihnen angebotenen Produkte entweder selbst oder deren Verpackung mit Namen und Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind. Ist dies nicht der Fall, können Abmahnungen drohen. Daher sollte ein Fehler sofort im Rahmen der Untersuchungs- und Rügepflicht gegenüber dem Lieferanten gerügt werden. Die Ware ist nicht verkehrsfähig, wenn die Angaben fehlen. Sie ist damit mangelhaft.


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