27.09.2017 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Soweit es sich um einen Rabatt, einen Preisnachlass oder eine andere Preisvergünstigung handelt, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet, kommt nach Maßgabe von § 8 Absatz 3 EStG der Rabattfreibetrag zum Ansatz. In diesem Zusammenhang ist nur der Betrag der Lohnversteuerung zu unterwerfen, der den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro pro Kalenderjahr übersteigt.
Das Finanzgericht München hatte sich jüngst erneut mit der Frage auseinanderzusetzen, wie Rabatte in der Automobilbranche anzusetzen sind. Im Ergebnis vertrag das Finanzgericht München mit Urteil vom 19.05.17, 8 K 2605/16 die Auffassung, dass in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils auch die Überführungskosten einzubeziehen sind.
Im hier streitigen Sachverhalt räumte ein Arbeitgeber der Automobilindustrie seinen Arbeitnehmern das Recht ein, zu vergünstigten Mitarbeiterkonditionen die von ihm produzierten Fahrzeuge zu erwerben.
In der Automobilbranche ist es üblich, den Kunden grundsätzlich vom Fahrzeugtyp abhängige Überführungskosten sowie auf Wunsch weitere kostenpflichtige Leistungspakete (Zulassungsservice, Teilbetankung, Auslieferungsgeschenk, Fahrzeugeinweisung sowie weitergehende Dienstleistungen) in Rechnung zu stellen. Im hier streitigen Sachverhalt erfolgte die Auslieferung der Fahrzeuge am jeweiligen Werksstandort bzw. in einem Versandzentrum.
Soweit eine Überführung durch den Arbeitgeber stattgefunden hat und Vergünstigungen gewährt worden sind, hat der Arbeitgeber die hierbei entstehenden geldwerten Vorteile zutreffend der Lohnversteuerung unterworfen. In den Fällen, in denen keine Überführungskosten berechnet worden sind, wurden keine lohnsteuerlichen Konsequenzen gezogen.
Das Finanzgericht München folgte der Auffassung des Finanzamtes und stellte klar, dass entgegen der Auffassung des Arbeitgebers die Überführungskosten, die einem Neuwagenkäufer grundsätzlich in Rechnung gestellt werden, in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
Das Finanzgericht stellte klar, dass die Überführungskosten stets Bestandteil des fremden Letztverbrauchern berechneten einheitlichen Gesamtkaufpreises für das jeweilige Fahrzeug im Sinne des § 8 Absatz 3 EStG darstellen und damit kein Entgelt für eine eigenständige, dem Arbeitnehmer gegenüber im Vergleich zum fremden Endkunden nicht erbrachte Dienstleistung sind.
Maßgeblich für die Ermittlung des geldwerten Vorteils ist demnach allein der Vergleich der Endpreise zwischen der Gruppe der Arbeitnehmer einerseits und der Gruppe der fremden Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr andererseits. Die Überführungskosten sind neben dem Listenpreis des Fahrzeugs untrennbarer Bestandteil dieses Endpreises im allgemeinen Geschäftsverkehr mit fremden Letztverbrauchern.
Auf wegen persönlicher Beziehungen oder anderer branchenspezifischer Umstände gesondert vereinbarte bzw. angebotene Sonderkonditionen, wie die im Streitfall von der Klägerin gegenüber Groß- und Sonderkunden angewendeten Bedingungen, kann dabei nicht abgestellt werden, da diese gerade nicht im allgemeinen Geschäftsverkehr, sondern nur in einem Sonderbereich zur Anwendung kommen.
Bitte beachten Sie, dass der Bundesfinanzhof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit Revision zugelassen hat. Soweit der Arbeitgeber in die nächste Instanz geht, ist hier das letzte Wort also noch nicht gesprochen.
Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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