28.05.2013 — Benjamin Thomas. Quelle: Redaktion HGV aktuell.
Der Mieter mit der empfindlichen Nase fühlte sich durch den „unerträglichen Gestank“ im Treppenhaus sehr gestört. Daraufhin versprühte er dort Parfüm und Duftspray und stellte zusätzlich auf seinem Balkon noch Duftkerzen und Räucherstäbchen auf. Dieser selbstlose Einsatz wurde allerdings nicht belohnt: Andere Mieter fühlten sich davon nämlich deutlich stärker belästigt als von dem vermeintlichen Gestank zuvor.
Das Gericht kam zu der Ansicht, dass der Einsatz des Mieters unverhältnismäßig war (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss 16. Mai 2003, AZ I-3 Wx 98/03, 3 Wx 98/03). Gerade im Treppenhaus, das auch von anderen Mietern benutzt wird, ist solches Verhalten unangebracht, wenn diese sich dadurch gestört fühlen. Das Gleiche gilt ausdrücklich auch für den Balkon, der ja kein abgeschlossener Raum ist. Deshalb kann der Duft, mag er als angenehm oder als störend empfunden werden, auch auf benachbarten Balkonen wahrgenommen werden. Dies stellt eine Beeinträchtigung der anderen Mieter dar.
Sozialadäquat sei lediglich der Gebrauch von Duftkerzen, Räucherstäbchen etc. in den eigenen vier Wänden. Und dies auch nur in einem üblichen Umfang. Die Richter betonten, dass ein Verhalten wie das des Mieters mit der sensiblen Nase durchaus zu einer Kündigung berechtigen kann.
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