Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Neuregelungen bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

21.11.2012  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Volker Hartmann beschreibt die künftige Rechtslage ab 2013

Weil die durchschnittlichen Löhne und Gehälter in den letzten 10 Jahren gestiegen sind, die Geringfügigkeitsgrenze seit 2003 jedoch unverändert geblieben ist, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 400 Euro um 50 Euro auf 450 Euro angehoben.

In diesem Zusammenhang ergeben sich auch Neuregelungen bei der Rentenversicherungspflicht. Während Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bislang nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt, ist der Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis künftig grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.

Für Arbeitgeber und geringfügig Beschäftigte ergeben sich diverse Neuerungen, die durch das Zusammentreffen von altem und neuem Recht und einer Übergangsregelung für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse eher schwer zu überblicken sind.

1. Wechsel vom Opt-in-Verfahren zum Opt-out-Verfahren

Derzeitige Rechtslage – Opt-in-Verfahren

Derzeit ist der Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss bislang lediglich einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten. Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis und auf eigene Kosten durch Beitragsaufstockung zur Rentenversicherungspflicht zu optieren. Dadurch hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung und vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. Dieses Verfahren wird als Opt-in-Verfahren bezeichnet.

Künftige Rechtslage – Opt-out-Verfahren

Künftig ist der Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, sich auf einen entsprechenden Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dieses Verfahren wird als Opt-out-Verfahren bezeichnet.

2. Beitragslastverteilung

Derzeitige Rechtslage

Bislang ist ein Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Soweit der Arbeitnehmer zur Rentenversicherungspflicht optiert, muss er den Differenzbetrag zum Regelbeitragssatz (derzeit 19,6 %) also in Höhe von 19,6 % - 15 % = 4,6 % aus eigener Tasche bezahlen. Der Arbeitgeber wird durch die Optierung zur Rentenversicherungspflicht entsprechend nicht belastet.

Künftige Rechtslage

Künftig ist grundsätzlich der Regelbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (ab 01.01.2013: 18,9 %) zu entrichten. Der Arbeitgeber trägt hierbei unverändert einen Anteil in Höhe von 15 %, der Differenzbetrag in Höhe von 18,9 % - 15 % = 3,9 % ist vom Arbeitnehmer zu zahlen.

3. Übergangsregelung für bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Diese Neuregelung gilt grundsätzlich für alle Beschäftigungsverhältnisse, die ab dem 01.01.2013 neu begründet werden. Für bereits bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse verbleibt es beim alten Recht. Arbeitnehmer, die nach altem Recht versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung waren, bleiben entsprechend versicherungsfrei.

Soweit es sich um einen sog. Midi-Job handelt, also der Arbeitslohn die (bisherige) Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Arbeitslohn zwischen 400,01 und 800 Euro), verbleibt es bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist ausdrücklich nicht möglich.

Entgelterhöhung

Das gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ab 2013 auf einen Betrag von mehr als 400 Euro und weniger als 450,01 Euro erhöht. In diesem Fall gilt die Entgelterhöhung als neues Beschäftigungsverhältnis und damit das neue Recht. Der Arbeitslohn ist entsprechend rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer kann sich jedoch, wie oben dargelegt, im Rahmen des Opt-out-Verfahrens auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen kann.

4. Mitteilung durch die Minijob-Zentrale

Die Minijob-Zentrale hat mitgeteilt, dass alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Rahmen der Geringfügigkeit beschäftigen, schriftlich über die neue Rechtslage informiert werden, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann finden Sie hier »

nach oben
FAQ