26.03.2013 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Mit Urteil vom 13.12.12, VI R 51/11, veröffentlicht am 06.03.13, hat der Bundesfinanzhof erwartungsgemäß klargestellt, dass hinsichtlich der Anwendung der 1 %-Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Ein Arbeitnehmer, ein GmbH-Geschäftsführer, hatte im hier streitigen Sachverhalt geltend gemacht, dass bei der Berechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung seines gebraucht erworbenen Firmenwagens nicht der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung, sondern der Gebrauchtwagenwert des Fahrzeugs zu Grunde zu legen sei. Der Arbeitnehmer machte geltend, dass Neufahrzeuge üblicherweise nicht mehr zum Bruttolistenpreis, sondern mit deutlichen Rabatten verkauft werden. Daher sei der Gesetzgeber gehalten, entsprechende gesetzliche Anpassungen, z.B. durch einen entsprechenden Abschlag vom Listenpreis, vorzunehmen.
Weder das Finanzgericht in der Vorinstanz (Urteil Niedersächsisches Finanzgericht vom 14.09.11, 9 K 394/10) noch der Bundesfinanzhof teilten die Rechtsauffassung des Arbeitnehmers. Bei der 1 %-Regelung handelt es sich grundsätzlich um eine zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, bei welcher individuelle Besonderheiten hinsichtlich Art und Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Dies gilt nach gefestigter BFH-Rechtsprechung auch für den nachträglichen Einbau von Sonderausstattungen und bei gebraucht angeschafften bzw. geleasten Fahrzeugen.
Der Bundesfinanzhof hatte sich bereits mehrfach mit der Rechtsfrage auseinandersetzen müssen, ob die typisierende Erfassung des geldwerten Vorteils im Rahmen der 1 %-Regelung verfassungsrechtlich zulässig ist. Im Ergebnis wurde die 1 %-Regelung stets als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft. Auch wenn es sich bei dieser Regelung nur um eine grob typisierende Regelung handelt, normiert diese keine zwingende und unwiderlegbare Typisierung, sondern stellt nur eine Alternative zur Fahrtenbuchmethode dar. Der Arbeitnehmer ist also nicht zwingend an die Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der 1 %-Regelung gebunden. Er hat vielmehr ein Wahlrecht und die Möglichkeit, alternativ zur 1 %-Regelung ein Fahrtenbuch zu führen. In diesem Fall wird der geldwerte Vorteil nicht pauschal, sondern auf Grundlage der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse und der tatsächlich zu berücksichtigenden Fahrzeugkosten ermittelt. Bei der Anschaffung eines gebrauchten Fahrzeugs wirken sich hier entsprechend die tatsächlich niedrigeren Anschaffungskosten aus und vermindern den geldwerten Vorteil.
Der Bundesfinanzhof widersprach der Auffassung des Arbeitnehmers, dass der Gesetzgeber aufgrund der inzwischen in der Automobilbranche üblichen Rabattgewährungen einem Anpassungszwang unterläge.
Nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs bleibt bei der Dienstwagenbesteuerung alles beim Alten. Danach ist der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Firmenwagens grundsätzlich im Rahmen der 1 %-Regelung anzusetzen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist zusätzlich ein pauschaler geldwerter Vorteil nach der Formel "Listenpreis x 0,03 % x Anzahl der Entfernungs-Kilometer" anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb hat.
Soweit die 1 %-Regelung aus Ihrer Sicht zu einem steuerlich unzutreffenden Ergebnis führt, z.B. weil der Arbeitnehmer seinen Firmenwagen nicht oder nur in geringem Umfang privat nutzt oder weil es sich um ein gebraucht angeschafftes Fahrzeug und nicht um einen Neuwagen handelt, sollten Ihre Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nach Maßgabe der Lohnsteuerrichtlinien führen. In diesem Fall können für die Berechnung des geldwerten Vorteils die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse und die tatsächlich angefallenen Fahrzeugkosten zugrunde gelegt werden.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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