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Neue Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen (Teil 2)

21.04.2011  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

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Umsatzbesteuerung

Nach Maßgabe von § 3 Absatz 9a UStG werden einer sonstigen Leistung gegen Entgelt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstand gleichge­stellt, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich nicht, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen oder eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen ist. Mit anderen Worten: Wenn der Unternehmer bei einer privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, muss er die entsprechende Entnahme der Umsatzbesteuerung unterwerfen; ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, entfällt im Gegenzug die Umsatzbesteuerung (§ 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG).

Im Gegensatz dazu ist die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für den privaten Bedarf seines Personals - außer bei Aufmerksamkeiten - stets der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht (§ 3 Absatz 9a Nr. 2 UStG).

Leider vermochte der Bundesfinanzhof nicht erkennen, ob der Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt war, weil das Finanzgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat. Daher hat der Bundesfinanzhof den streitigen Sachverhalt wieder an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der Bundesfinanzhof macht im Rahmen der Zurückverweisung an das Finanzgericht deutlich, dass es sich um eine dem privaten Bedarf des Personals dienende Entnahme nach § 3 Absatz 9a Nr. 2 UStG handelt, wenn eine Betriebsveranstaltung lediglich dazu dient, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern. Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht insoweit nicht.

Auswirkungen für die Praxis

Folgt man diesen Gedankengängen, muss der Arbeitgeber die Aufwendungen für eine unübliche Betriebsveranstaltung der Umsatzbesteuerung unterwerfen und ist gleichzeitig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Insoweit wird der „Privatbedarf“ des Arbeitnehmers im Regelfall zweimal der Umsatzbesteuerung unterworfen. Ob diese Rechtsauffassung tragfähig ist, kann im Streitfall ja dann vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem europäischen Gerichtshof ausgefochten werden. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

In der Zwischenzeit sollten Sie darauf achten, dass die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung die 110 Euro-Freigrenze möglichst nicht übersteigen.

Quelle: Volker Hartmann, Diplom-Finanzwirt (FH), Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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