20.11.2018 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Lesen Sie hier Teil 1 dieses Fachartikels! Im diesem Beitrag haben wir dargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Nutzungsverbot bei der Dienstwagenbesteuerung vom Finanzamt anerkannt wird.
In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 06.02.18 - 6 K 172/17 klargestellt, dass die bei einem Gesellschafter auf den Beweis des ersten Anscheins gestützte Annahme, er habe einen ihm zur Verfügung stehenden Dienst-Pkw privat genutzt, auch dann möglich ist, wenn formal ein Nutzungsverbot vereinbart worden ist. Bei einem Gesellschafter, der zu 96 % am Gewinn der Gesellschaft beteiligt ist, sind an den Nachweis fehlender Privatnutzung strenge Anforderungen zu stellen.
Der Bundesfinanzhof hat sich in der Vergangenheit mehrfach und ausführlich mit dieser umstrittenen Thematik beschäftigt, z. B. mit
Das Bundesfinanzministerium hat mit BMF-Schreiben vom 04.04.18 unter Nr. 2.8, Randziffer 16 ausführlich Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Nutzungsverbot nach Auffassung der Finanzverwaltung anzuerkennen ist. Wir haben die wesentlichen Aussagen an dieser Stelle für Sie zusammengefasst.
Wenn der Arbeitgeber ein ganz oder teilweises Nutzungsverbot ausspricht, kann auf den Ansatz des geldwerten Vorteils verzichtet werden, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen (z. B. eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen wird.
Wenn aus außersteuerlichen Gründen ein Nutzungsverbot des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt, z. B. weil der Arbeitnehmer aus arbeits- oder tarifrechtlichen Gründen zwar Anspruch auf einen Dienstwagen hat, der auch privat genutzt werden darf, diesen aber tatsächlich nicht privat nutzt, muss der Arbeitnehmer im Voraus eine entsprechende schriftliche Verzichtserklärung abgeben.
Wenn ein Arbeitnehmer trotz ausdrücklichem Nutzungsverbot seines Arbeitgebers seinen Dienstwagen dennoch unbefugt privat nutzt, liegt grundsätzlich kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt Arbeitslohn in diesen Fällen erst in dem Zeitpunkt vor, in dem der Arbeitgeber keinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer geltend macht. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Privatnutzung vom Arbeitgeber nicht gewollt ist und daher kein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht.
Bitte beachten Sie, dass an die steuerliche Anerkennung eines vom Arbeitgeber ausgesprochenen Nutzungsverbotes hohe Anforderungen gestellt werden. Die bloße vertragliche Vereinbarung eines Nutzungsverbotes geht regelmäßig ins Leere, wenn im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung festgestellt wird, dass das Nutzungsverbot lediglich aus steuerlichen Gründen ausgesprochen und in der Praxis nicht gelebt wird. Zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt sich die Auflage eines Fahrtenbuches. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Einhaltung des Nutzungsverbotes vom Arbeitgeber ernsthaft gewollt ist und im Fall der Nichteinhaltung durch den Arbeitgeber entsprechend sanktioniert wird. Als solche Sanktionen kommen z. B. die Geltendmachung von Schadensersatz oder arbeitsrechtliche Maßnahmen in Betracht.
Wird im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung festgestellt, dass das Nutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen worden ist, kommt zwingend die 1-%-Regelung zum Ansatz.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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