03.04.2018 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Firmenwagens ist nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG bei der pauschalen 1 %-Regelung der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung.
Der Bundesfinanzhof hat sich mit Urteil vom 09.11.2017, III R 20/16 mit der Frage auseinandersetzen müssen, welcher Wert anstelle des inländischen Listenpreises anzusetzen ist, wenn das Fahrzeug nicht im Inland, sondern im Ausland erworben wurde und es sich um einen Fahrzeugtyp handelt, der auf dem Inlandsmarkt nicht erhältlich ist.
Im hier streitigen Sachverhalt wurde ein Firmenwagen Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé von einem inländischen KFZ-Importeur zum Preis von 75.999 Euro erworben. Weil das Fahrzeug auf dem Inlandsmarkt nicht erhältlich und nicht mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug vergleichbar ist, wurde für den geldwerten Vorteil zunächst der – deutlich niedrigere – ausländische Listenpreis zugrunde gelegt. Danach ergab sich ein – rund ein Drittel niedrigerer – Bruttolistenpreis in Höhe von 53.977 Euro. Damit war das Finanzamt jedoch nicht einverstanden. Weil kein inländischer Bruttolistenpreis ermittelt werden konnte, schätzte das Finanzamt die steuerliche Bemessungsgrundlage auf 78.900 Euro. Diese Rechtsauffassung hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 16.11.16, 9 K 264/15 bestätigt.
Auch der Bundesfinanzhof bestätigte mit Urteil vom 09.11.2017, III R 20/16 die Rechtsauffassung des Finanzamts. Danach ist das Finanzamt dazu berechtigt, den inländische Bruttolistenpreis zu schätzen, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht. Bei dieser Schätzung darf sich das Finanzamt an den typischen Bruttoabgabepreisen orientieren, die Importfahrzeughändler, welche das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen.
Der Bundesfinanzhof stellte damit klar, dass der (niedrigere) ausländische Listenpreis nicht angesetzt werden darf, weil bei (re-)importierten Fahrzeugen Preisunterschiede zwischen dem ausländischen Herkunftsland und dem inländischen Absatzmarkt unberücksichtigt bleiben. Der im hier streitigen Sachverhalt zugrunde gelegte ausländische Listenpreis richtet sich an Endabnehmer auf dem amerikanischen Markt und damit nicht an Käufer auf dem deutschen Neuwagenmarkt. Damit spiegelt der ausländische Listenpreis allein das Preisgefüge auf dem amerikanischen Neuwagenmarkt und nicht auf dem Inlandsmarkt wider.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Zu diesem Artikel erreichte uns folgende Frage:
Unser Experte Volker Hartmann erläuterte hierzu Folgendes:
Nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes ist stets der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zugrunde zu legen. Das gilt auch für Gebrauchtfahrzeuge.
Der niedrigere Gebrauchtwagenpreis ist nicht anzusetzen.
Alternativ empfiehlt sich die Führung eines Fahrtenbuchs."
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