14.06.2022 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Erfolgsstrategien für die erfahrene Assistenz im Management
Dagegen wandte sich ein betroffener Arbeitnehmer und vertrat die Auffassung, es läge kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor, weil die streitigen Rabatte nicht als Entlohnung für seine geleisteten Dienste anzusehen seien, sondern aus eigenwirtschaftlichen Interessen des Lieferanten gewährt worden seien. Das Finanzgericht Köln bestätigte in der Vorinstanz zunächst die Rechtsauffassung des klagenden Arbeitnehmers und stellte mit Urteil vom 11.10.18, 7 K 2053/17 klar, dass über den Händlerabschlag hinausgehende Rabatte im hier streitigen Fall im eigenbetrieblichen Interesse des Lieferanten erfolgten und entsprechend beim Arbeitnehmer des verbundenen Unternehmens nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn (Arbeitslohn von dritter Seite) zu erfassen sind.
Überzeugend war aus Sicht des Finanzgerichtes, dass mit der Marketingmaßnahme eine leicht zugängliche, unkomplizierte Kundengruppe angesprochen werden soll, die der Marke nahesteht und durch die sich der Lieferant eine Vergrößerung seines Absatzmarktes an Endverbraucher und somit eine Steigerung seines Umsatzes erhofft.
Der Arbeitnehmer legte dem Finanzgericht eine Bescheinigung des Lieferanten vor, wonach dieser ein vorrangiges eigenwirtschaftliches Interesse an der Gewährung der streitigen Rabatte geltend machte. Der Privatkundensektor sei für den Lieferanten eine sehr wichtige Zielgruppe, bei der sowohl die eigenen Arbeitnehmer als auch die Arbeitnehmer verbundener Unternehmen wichtige Markenbotschafter seien. Hiervon verspreche er sich einen Multiplikator-Effekt, der die Entlohnung seiner Arbeitnehmer als Nebeneffekt deutlich überlagere.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Rechtsauffassung nicht und kam zu einem gänzlich anderen Ergebnis. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs überlagert der Entlohnungscharakter im hier streitigen Sachverhalt das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Lieferanten und nicht umgekehrt. Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass sowohl den eigenen Arbeitnehmern als auch den Leiharbeitnehmern Rabatte in gleicher Größenordnung gewährt wurden. Dies ist im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Beschäftigten ein wichtiges Indiz für den Arbeitslohncharakter der gewährten Vergünstigungen.
Das eigenwirtschaftliche Interesse des Lieferanten wurde nicht in Frage gestellt. Dieses ist zwar unstreitig vorhanden, steht dem Arbeitslohncharakter der gewährten Rabatte jedoch nicht entgegen.
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt die Anwendung des Rabattfreibetrags ausschließlich für solche Zuwendungen in Betracht, die der Arbeitgeber seinen (eigenen) Arbeitnehmern aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt. Die Anwendung des Rabattfreibetrags kommt ausdrücklich nicht in Betracht, wenn Arbeitslohn von dritter Seite gewährt wird. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Dritten um ein nahestehendes Unternehmen im Konzernverbund handelt.
Für die Anwendung des Rabattfreibetrags ist es zwingend erforderlich, dass der Arbeitnehmer als Drittlohnempfänger wesentlich am Herstellungsprozess der rabattierten Ware beteiligt und insoweit bei wertender Betrachtung ebenfalls als Hersteller anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.18, VI R 39/16). In dem hier streitigen Sachverhalt vertreibt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht nur derjenige eine Ware oder Dienstleistung, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber Letztverbrauchern anbietet, sondern auch derjenige, der Waren und Dienstleistungen für einen Dritten entgeltlich auf dessen Rechnung am Markt vertreibt.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)
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