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Nachträglicher Einbau einer Flüssiggasanlage in einen auch privat genutzten Firmen-Pkw

28.02.2011  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Steuer-Experte Udo Cremer erläutert die Schwerpunkte: 1%-Regelung - Sonderausstattung - Bemessungsgrundlage

1. Der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug ist nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

2. Eine Sonderausstattung i. S. des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist.

3. Mit dem Betrag, der nach der 1%-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, werden sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten, die sich aus der Möglichkeit einer privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs ergeben; unselbstständige Ausstattungsmerkmale können nicht getrennt bewertet werden.

Die Klägerin vertreibt Flüssiggas. Der Autoabgasabsatz erfolgt im Wesentlichen über zusätzliche Zapfanlagen an Tankstellen. Die Kontakte mit den Tankstellenpächtern bzw. mit den Kunden im Brenngasgeschäft werden über Außendienstmitarbeiter hergestellt oder aufrechterhalten. Die Klägerin versucht über verschiedene Werbeaktionen, den Flüssiggasabsatz für Kfz zu fördern. Bestandteil dieser Werbeaktionen ist u. a. die Ausstattung von Firmenfahrzeugen der Klägerin für den Betrieb mit Flüssiggas. Die Klägerin stellt ihren leitenden Angestellten und Außendienst­mitarbeitern kostenlos geleaste Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden dürfen. Die Firmenfahrzeuge der Außendienstmitarbeiter werden in zeitlicher Nähe nach der Auslie­ferung zusätzlich für den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet. Die Umbaukosten pro Fahrzeug i. H. von rund 2.500 € trägt jeweils die Leasinggesellschaft, die diese Kosten über die Leasinggebühr abrechnet. Die Leasinggebühren, die sich nach Listenpreis, Sonderausstattungen und Umbauten richten, und alle weiteren Aufwendungen für die Firmenfahrzeuge trägt ausschließlich die Klägerin. Die Klägerin rechnete die Umrüstungskosten auf den Flüssiggasbetrieb nicht in die Bemessungsgrundlage der 1%-Regelung für die private Pkw-Nutzung ein und führte diesbezüglich keine Lohnsteuer ab.

Das FA war dagegen der Auffassung, dass die Umrüstungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen seien und erließ deshalb den streitigen Nachforderungsbescheid. Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin ist begründet (BFH-Urteil vom 13.10.2010 – VI R 12/09), da das FG zu Unrecht die Kosten für die Umrüstung der den Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuge auf den Betrieb mit Flüssiggas in die Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung einbezogen hat und als dem LSt-Abzug unterliegenden Arbeitslohn behandelt.

Der Ansatz von 1 % für jeden Kalendermonat des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der USt ist als pauschalierende und stark typisierende Bewertungsregelung grundsätzlich zwingend. Mit dem Betrag, der nach der 1%-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, werden sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs ergeben. Der vereinfachende und typisierende Charakter der Bewertungsregelung gestattet es allerdings nicht, die mit dem Gebrauch des Firmenwagens notwendigerweise verbundenen Vorteile aus der Verfügbarkeit einzelner unselbstständiger Ausstattungsmerkmale von der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs selbst zu trennen. Unter dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung ist die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Auch die Aufpreise für werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen (Sonderausstattung) sind mit den Werten anzusetzen, die sich aus der Preisliste des Herstellers ergeben und erhöhen den Listenpreis des Fahrzeugs entsprechend. Der Begriff der Sonderausstattung erfasst daher nur werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung.

Der nachträgliche Einbau von zusätzlichen Ausstattungen in ein betriebliches Fahrzeug ist dagegen nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen, da es sich dabei zum einen nicht um werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen des Fahrzeugs handelt und zum anderen ist die zusätzliche Ausstattung auch nicht im Zeitpunkt der Erstzulassung vorhanden.

Mit der Anknüpfung der Bemessungsgrundlage an den Zeitpunkt der Erstzulassung statt an die tatsächlichen Anschaffungskosten hat der Gesetzgeber jedoch erkennbar nachträgliche Wertveränderungen an dem jeweiligen Fahrzeug von der Bemessungsgrundlage der 1%-Regelung ausnehmen wollen.

Quelle: Udo Cremer

Der Autor:

Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.
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