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Mietentschädigung (Kommentar von Udo Cremer)

05.03.2013  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Der Werbungskostenabzug setzt eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Das ist bei einem in Anlehnung an § 8 Abs. 3 BUKG ermittelten Mietausfall nicht der Fall. Als entgangene Einnahme erfüllt er nicht den Aufwendungsbegriff. Dies stellte der Bundesfinanzhof klar.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielten. Sie waren Eigentümer eines bis Anfang des Streitjahres selbstgenutzten Einfamilienhauses in A. Zum 1.3.2006 wurde der Kläger von A nach B versetzt. Die Kläger zogen daraufhin nach B um. In der ESt-Erklärung für das Streitjahr machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit u. a. eine "Mietentschädigung" i. H. von 11.650 € als Werbungskosten für das nach dem Umzug ungenutzte Einfamilienhaus geltend. Zur Begründung erklärte der Kläger, das Haus habe seit dem Umzug leer gestanden und trotz großer Bemühungen im Streitjahr nicht verkauft werden können. Das FA ließ nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Haus i. H. von 6.899 €, nicht hingegen AfA zum Werbungskostenabzug zu. Das FG wies die Klage ab. Auch die Revision blieb ohne Erfolg.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (BFH-Urteil vom 19.4.2012 – VI R 25/10). Denn das FG hat zutreffend erkannt, dass die streitige sog. Mietentschädigung nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen ist.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach der Rechtsprechung liegen Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Danach sind auch Umzugskosten Werbungskosten, wenn der Umzug dienstlich veranlasst ist. Das ist u. a. bei einem Arbeitsplatzwechsel, wie vorliegend, der Fall.

Bei einem beruflich veranlassten Umzug gelten hinsichtlich der im Einzelnen abziehbaren Kosten die allgemeinen Grundsätze. Die nach öffentlichem Umzugskostenrecht erstattungsfähigen Aufwendungen sind nicht ohne weiteres im Rahmen der Werbungskosten abziehbar. Soweit die Finanzverwaltung insoweit auf die Vorschriften des BUKG verweist (s. R 41 Abs. 2 LStR 2005), findet dies dort seine Grenze, wo die Regelungen mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 EStG nicht vereinbar sind. Im Streitfall ist das FG von diesen Grundsätzen ausgegangen. Der Umzug des Klägers war zwar beruflich veranlasst. Dennoch ist die sog. Mietentschädigung nicht als Werbungskosten abziehbar. Der Werbungskostenabzug setzt nämlich eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen. Fehlt es an einem tatsächlichen Abfluss, liegen keine Aufwendungen vor, die als Werbungskosten abgezogen werden können. Entgangene Einnahmen, um die es hier geht, erfüllen ebenso wie der Verzicht auf Einnahmen nicht den Aufwendungsbegriff.

Der Autor:

Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.

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