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Lohnsteuerliche Neuregelungen durch das Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz – Teil 2: Neuregelungen bei der Dienstwagenbesteuerung

06.09.2013  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wichtig für die Lohn- Und Gehaltsabrechnung: Die neue Lohnsteuer-Nachschau und Neuregelungen der Dienstwagenbesteuerung bei Elektro- und Elektrohybridfahrzeugen. Steuerrechtsexperte Volker Hartmann hat beides für Sie unter die Lupe genommen.

Teil 1: Lohnsteuer-Nachschau »

Wie wir in der letzten Ausgabe bereits dargestellt haben, sollten im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 einige Neuregelungen, die auch in der Lohn- und Gehaltsabrechnung von Bedeutung sind, zum 01.01.2013 in Kraft treten. Weil das Jahressteuergesetz 2013 im Gesetzgebungsverfahren mehrfach gescheitert ist, wird ein Teil der ursprünglich geplanten Neuregelungen nun im Rahmen des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes in Kraft treten. Nachdem der Vermittlungsausschuss am 05.06.13 einen für alle Seiten tragbaren Kompromiss herbeiführen konnte und Bundestag und Bundesrat ihre Zustimmung erteilt haben, konnte das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz am 29.06.13 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung sind zwei Neuregelungen von wesentlicher Bedeutung, nämlich die Lohnsteuer-Nachschau und die Neuregelungen bei der Dienstwagenbesteuerung. Daher wollen wir an dieser Stelle auf den Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge eingehen.

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen überlässt, wird der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung bekanntermaßen entweder pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung oder auf Basis der tatsächlich angefallenen KFZ-Kosten in Verbindung mit dem tatsächlichen Umfang der Privatnutzung nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt.

Nach Auffassung des Gesetzgebers wird die Nutzung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen als eine wesentliche Maßnahme zur Reduktion des CO²-Ausstoßes angesehen. Die derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen benachteiligen Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge in erheblichem Umfang, weil deren Listenpreise derzeit deutlich höher ausfallen als die Listenpreise herkömmlicher Kraftfahrzeuge.

1 %-Regelung

Im Rahmen des Nachteilsausgleiches wird der Listenpreis als Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems gemindert.

Für bis zum 31.12.13 angeschaffte Kraftfahrzeuge wird der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs um 500 Euro pro kWh der Batteriekapazität gemindert. Ab dem 01.01.14 vermindert sich der Nachteilsausgleich schrittweise um jeweils 50 Euro pro Jahr und pro kWh Speicherkapazität des Batteriesystems.

Fahrtenbuchmethode

Soweit der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, sind die insgesamt entstandenen KFZ-Kosten um die in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen, die auf das Batteriesystem entfallen in Höhe von 500 Euro pro kWh der Batteriekapazität zu mindern.

Auswirkungen für die Praxis

Das Angebot an Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen ist nach wie vor vergleichsweise bescheiden. Obwohl Elektromotoren deutlich kostengünstiger in der Herstellung sind, sind die Anschaffungskosten dieser Fahrzeuge deutlich höher als bei Fahrzeugen mit konventionellen Verbrennungsmotoren. Wesentlicher Kostenfaktor sind bei derartigen Fahrzeugen die sehr hohen Kosten für das Batteriesystem.

Elektrofahrzeuge

Fahrzeuge mit Elektromotoren haben derzeit eine Reichweite von unter 100 bis maximal 200 km. Daher sind diese Fahrzeuge momentan nur in sehr eingeschränktem Umfang sinnvoll nutzbar und weisen eine eher geringe Alltagstauglichkeit auf. Aktuelle reine Elektrofahrzeuge können momentan nur als Kleinwagen bestellt werden und sind daher als Geschäftswagen im Wesentlichen nur auf Kurzstrecken einsetzbar. So hat beispielsweise ein umgebauter Fiat 500 (Karabag 500 E) bei einer Leistung von 41 kW (55 PS) und einer Batteriekapazität von 22 kWh lediglich eine Reichweite von ca. 140 km. Die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage vermindert sich bei Anschaffungskosten in Höhe von ca. 60.000 Euro rechnerisch um 11.000 Euro (22 x 500 Euro / kWh), maximaler Ansatz zur Vermeidung einer Überkompensation lediglich in Höhe von nur 10.000 Euro, was zu einer Verminderung des geldwerten Vorteils um monatlich 100 Euro führt. Dies führt bei einem Steuersatz von 35 % zu einer lohnsteuerlichen Entlastung von lediglich 35 Euro. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass man für Anschaffungskosten in Höhe von 60.000 Euro fast schon ein Fahrzeug der Oberklasse erwerben kann.

Hybridelektrofahrzeuge

Anders verhält es sich mit sogenannten Hybridelektrofahrzeugen, bei denen ein konventioneller Verbrennungsmotor mit einem zusätzlichen Elektromotor gekoppelt ist. Aktuelle Hybridelektrofahrzeuge haben im Gegensatz zu Elektrofahrzeugen eine deutlich geringere Batteriekapazität, z.B. Toyota Prius nur 1,3 kWh und Mercedes E 300 sogar nur 0,8 kWh. Dies führt trotz erheblich höheren Anschaffungskosten zur zu marginalen bzw. überhaupt keinen steuerlichen Entlastungen (Beispiel Steuersatz 35%):

Fahrzeug Batteriekapazität Minderung
Bemessungsgrundlage
Minderung
geldwerter Vorteil
Minderung LSt
Toyota Prius 1 x 500 €/kWh 500 € 5 € 1,75 €
Mercedes E 300 0 x 500 €/kWh 0 € 0 € 0,00 €

Die Praxis wird zeigen, ob und in welchem Umfang sich die Unternehmen für die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges oder Hybridelektrofahrzeuges entscheiden werden.



Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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