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Lohnsteuerliche Behandlung von Unfallkosten bei der Dienstwagenbesteuerung

15.05.2012  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen, kann der geldwerte Vorteil bekanntermaßen pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung oder individuell ermittelt werden. Aber wie verfahren Sie bei außergewöhnlichen Fahrzeugkosten, wie beispielsweise Unfallkosten? Unser Experte Volker Hartmann klärt Sie auf.

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen überlässt, kann der hierbei entstehende geldwerte Vorteil bekanntermaßen entweder pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung oder individuell nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Bei der Gesamtkostenermittlung sind alle Aufwendungen zu erfassen, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zu dienen und im Zusammenhang mit seiner Nutzung typischerweise entstehen.

Außergewöhnliche Fahrzeugkosten

Nicht zu den Gesamtkosten gehören entsprechend Aufwendungen, die nicht unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kraftfahrzeugs dienen, also sämtliche außergewöhnlichen Fahrzeugkosten wie z. B. Beiträge des Arbeitgebers für einen auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellten Schutzbrief, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren sowie Unfallkosten. Das bedeutet, dass Unfallkosten grundsätzlich separat zu bewerten sind. Kein geldwerter Vorteil entsteht, wenn der Arbeitnehmer nicht schadensersatzpflichtig ist, z.B. in Fällen höherer Gewalt, bei Verursachung des Unfalls durch einen Dritten oder bei einem Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt bzw. bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers

Wenn ein Arbeitnehmer mit seinem Dienstwagen einen Unfall verursacht hat und der Arbeitnehmer einen entsprechenden Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Arbeitnehmer hat und darauf verzichtet, den Schadensersatz gegenüber seinem Arbeitnehmer geltend zu machen, handelt es sich um einen separaten geldwerten Vorteil, der nicht durch die 1 %-Regelung abgegolten ist bzw. bei der Fahrtenbuchmethode in die Gesamtkostenermittlung miteinzubeziehen ist. Versicherungserstattungen sind hierbei entsprechend gegenzurechnen, so dass im Ergebnis ein verbleibender geldwerter Vorteil in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung anzusetzen ist.

Vereinfachungsregelung nach R 8.1 Absatz 9 Satz 12 LStR

Aus Vereinfachungsgründen wird es nach Maßgabe von R 8.1 Absatz 9 Satz 12 LStR nicht beanstandet, wenn Unfallkosten bis zur Höhe von 1.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer als Reparaturkosten in die Gesamtkosten miteinbezogen werden. Wenn der Arbeitgeber keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, kann aus Vereinfachungsgründen unterstellt werden, es bestünde eine Versicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000 Euro, wenn es bei bestehender Versicherung zu einer Erstattung gekommen wäre. Käme es im Schadensfall nicht zu einer Erstattung, z.B. wegen einer Trunkenheitsfahrt des Arbeitnehmers, kommt diese Regelung nicht zur Anwendung. In diesem Fall sind die vom Arbeitgeber getragenen und nicht an den Arbeitnehmer weiterbelasteten Unfallkosten stets in voller Höhe als geldwerter Vorteil anzusetzen.

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine
besondere Praxisnähe aus.

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