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Kreide-Malereien von Kindern

16.10.2012  — Benjamin Thomas.  Quelle: HGV-aktuell-Redaktion.

In Zeiten von Smartphones und diversen Spielkonsolen ist es erfreulich, dass sich Kinder überhaupt noch im Freien beschäftigen. Der einfache Zeitvertreib mit Straßenmalkreide scheint, zumindest in diesem Fall, noch nicht vollends ausgestorben zu sein. Ein Vermieter war allerdings wenig davon begeistert.

Im Eingangsbereich des Mietshauses hatten die Kinder einer Mieterin mit handelsüblicher Straßenmalkreide verschiedene Bilder hinterlassen. Der Vermieter sah darin weniger eine unschuldige Spielerei als einen Akt des Vandalismus. Dementsprechend handelte er auch: Mit einem Hochdruckreiniger entfernte er umgehend die „Schmierereien“. Da ihm die Verursacher ja bekannt waren, stellte er der Mutter der Strolche auch gleich seine Reinigungsaktion mit 44 Euro in Rechnung.

Die Mieterin wehrte sich gegen diesen Vorstoß und zog vor das Amtsgericht Wiesbaden. Dieses entschied dann auch zu ihren Gunsten: Das Bemalen des Eingangsbereichs mit Kreide sei ein normaler Mietgebrauch, zumal mehrere Kinder im Mietshaus wohnen.

Auch wenn die Malereien nicht anschließend entfernt wurden und über mehrere Tage vorhanden waren, stellen sie weder eine Verschmutzung noch Vandalismus dar. Ein Schadensersatzanspruch besteht deshalb nicht. Dass der Vermieter gleich mit einem Hochdruckreiniger angerückt ist, sah das Gericht zudem als überzogen an: Da Straßenmalkreide von einem gewöhnlichen Regenschauer beseitigt werden kann, war der Einsatz von einem Hochdruckreiniger, verbunden mit den entsprechenden Kosten, nicht zu rechtfertigen.

Dem Argument des Vermieters, durch die Malereien würde der farbige Dreck in das Wohnhaus getragen, widersprach das Gericht ebenfalls. Da es üblich ist, sich beim Betreten des Hauses die Füße abzutreten und der Kreidestaub sehr trocken ist und sich dabei leicht vom Schuh löst, entsteht keine übermäßige Verschmutzung im Flur. Damit belegte das Gericht erneut, dass die drastische Reaktion des Vermieters eine überzogene Maßnahme war. Auf den Kosten blieb er deshalb sitzen.

Amtsgericht Wiesbaden, Entscheidung vom 23.02.2007, AZ 93 C 6086/05-17.

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