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Konkretisierung der Absetzbarkeit häuslicher Arbeitszimmer durch die Finanzverwaltung

10.05.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Steuerkanzlei Heim, Augsburg.

Das Jahressteuergesetz 2010 hat eine Reihe wichtiger Besteuerungsänderungen vorgenommen. Für Millionen Arbeitnehmer, Freiberufler und Unternehmer sind insbesondere die erweiterten Möglichkeiten zur steuerlichen Geltendmachung häuslicher Arbeitszimmer relevant.

Steht Arbeitnehmern, Freiberuflern oder Unternehmern zur Ausübung ihres beruflichen Engagements nur das häusliche Arbeitszimmer als Arbeitsplatz zur Verfügung, sind sie berechtigt, auf dieses bezogene Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bis zu einer jährlichen Höhe von 1.250 Euro von ihrer Steuerlast abzusetzen. Die Finanzverwaltung verdeutlichte diesen Umstand nun dahin gehend, dass es sich nicht um einen Pauschalbetrag für jeden Steuerzahler, sondern um einen auf das jeweilige Arbeitszimmer bezogenen Höchstbetrag handelt. Als solcher ist der jährlich absetzbare Betrag unabhängig von der Anzahl der Nutzer des häuslichen Arbeitszimmers und der in ihm verfolgten beruflichen Tätigkeiten. Im Zweifelsfall sind die absetzbaren Aufwendungen anteilsgemäß ihres Anfalls auf alle Nutzer und Tätigkeiten zu verteilen.

Die Absetzbarkeit häuslicher Arbeitszimmer hängt davon ab, dass dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Ausführung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung steht. Die Finanzverwaltung hat aus diesem Grund das Vorhandensein eines derartigen Arbeitsplatzes konkretisiert.

Grundsätzlich reicht es für das Vorliegen eines Arbeitsplatzes, wenn Räumlichkeiten genutzt werden können, die grundlegenden Anforderungen eines Büroarbeitsplatzes entsprechen. Ob hier Lärmbelästigung und Publikumsverkehr herrschen, wird als irrelevant angesehen. Auch ist es ausreichend, wenn ein nicht ausgewiesener Arbeitsplatz im Großraumbüro genutzt werden kann, den auch ein anderer Kollege verwendet. In diesen Fällen entfällt daher die steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers.

Maßgeblich bleibt der Umstand, dass die Erfüllung der beruflichen Tätigkeit kein Ausweichen auf das häusliche Arbeitszimmer erforderlich macht. Ist dies trotz des Vorhandenseins eines anderen Arbeitsplatzes notwendig, liegt ein erheblicher Teil der Berufstätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer und der Steuerpflichtige kann dieses steuerlich geltend machen.

Quelle: Gerhard Heim, Steuerkanzlei Heim, Augsburg
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