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Komma: Ja, nein oder doch vielleicht?

10.01.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Im ersten Rechtschreib-Tipp im neuen Jahr widmen wir uns dem Thema Kommasetzung. Sie wird zwar durch viele Vorgaben geregelt, aber die neue Rechtschreibung hat dort, wo Kommas möglich, aber nicht verpflichtend sind, für Verwirrung gesorgt.

Damit Sie Ihre Kommas nicht nach Gefühl setzen müssen und sicher sein können, in Geschäftsbriefen und E-Mails alles richtig zu machen, haben wir Ihnen die Kommaregeln bei Datums-, Zeit- und Ortsangaben zusammengefasst:

  1. Mehrteilige Datums- und Zeitangaben:

    1. Mehrteilige Datums- und Zeitangaben trennt man durch ein Komma ab.

      • Das Meeting ist am Mittwoch, den 23. Januar.
      • Wir treffen uns am Freitag, dem 23. Dezember, um 19.00 Uhr.

    2. Da man diese Angaben als eine Aufzählung oder als Fügungen mit Beisatz ansehen kann, kann ein schließendes Komma gesetzt werden.

      • Sie wird Mittwoch, den 28. Dezember[,] wieder im Büro sein.
      • Donnerstag, den 22. April, um 10.00 Uhr[,] findet die Sitzung statt.
      • Die Sitzung findet Dienstag, den 20. Dezember, um 14.00 Uhr[,] im großen Besprechungsraum statt.

  1. Mehrteilige Wohnungsangaben:

    1. Mehrteilige Wohnungsangaben werden durch Kommas gegliedert.

      • Der Hauptsitz des Unternehmens ist in Hamburg, Mustertstraße 20.
      • Das Geschäft ist in Berlin, Kurfürstendamm 112.

    2. Auch hier ist das Setzen eines abschließenden Kommas freigestellt:

      • Herr Meyer aus Bonn, Lindenstraße 50[,] hat eine Freikarte gewonnen.
      • Familie Schmidt ist von München, Maximilianstraße 42[,] nach Heidelberg, Hauptstraße 18[,] umgezogen.

  2. Mehrteilige Literaturangaben

    1. Mehrteilige Literaturangaben werden durch Kommas gegliedert.

      • Er zitiert aus dem Brockhaus, 20. Auflage, Band 6.
      • Das ist ein Zitat aus Goethes "Tasso", 1. Akt, 2. Szene.

    2. In diesem Falle kann ein abschließendes Komma gesetzt werden:

      • Dieser Artikel ist im Verbandsblatt XY, Augabe 50, 2012[,] erschienen.

    3. Gibt man Hinweise auf Gesetze und Verordnungen, setzt man kein Komma.

      • Wir beziehen uns auf § 6 Abs. 3 Satz 2 der Personalverordnung.

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