16.10.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.
Auch wenn Art und Weise sowie die Voraussetzungen der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in den vergangenen Jahren mehrmals modifiziert wurden, ist eines gleich geblieben: Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fertigkeiten waren und sind von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen.
Hierzu ist jetzt erst ein interessantes Urteil des BFH veröffentlicht worden (Urteil vom 19.4.2012, Az. III R 29/11). Demnach können die Kosten für die Unterbringung von Kindern in einem zweisprachig geführten Kindergarten auch insoweit berücksichtigt werden, als die Betreuung der Kinder sowohl durch deutsch-sprachige Erzieherinnen als auch durch Sprachassistentinnen erfolgte, die mit den Kindern ausschließlich französisch gesprochen haben. Damit wurden den Kindern Sprachkenntnisse vermittelt. „Interessant ist hier, dass der BFH den Begriff der Kinderbetreuung doch sehr weit fasst“, kommentiert Steuerberater Klaus Krink von Ebner Stolz Mönning Bachem diese Rechtsprechung.
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Nach Ansicht des Gerichts umfasst der Begriff der Kinderbetreuung nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch die Sorge für das körperliche, seelische und geistige Wohl des Kindes. Hierunter fällt auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in der Einrichtung verbrachten Zeit.
Nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht liegen nur dann vor, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbständigten Rahmen stattfinden und die Aufsicht und behütende Betreuung durch die Lehrperson gegenüber der Vermittlung besonderer Fähigkeiten in den Hintergrund tritt.
Daraus folgert Klaus Krink, dass ein Kindergarten gerne mehr als nur die Beaufsichtigung bieten darf, ohne die steuerliche Anerkennung der Betreuungskosten zu gefährden. Regelmäßig dürfte die spielerische Wissensvermittlung in kindgerechten kleinen Schritten in Kinderbetreuungsstätten eher für Kinderbetreuung als für Unterricht sprechen.
Auch wenn das Urteil zur Gesetzeslage vor 2009 erging, wirken sich - so Krink - die Entscheidungsgründe auch auf die heutige Rechtslage aus, denn insoweit hat sich am Gesetzeswortlaut nichts geändert.
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