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Keine erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Drittlands-GmbH

26.07.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Warth Klein Grant Thornton.

Die aktuelle Erbschaft- und Schenkungsteuer gewährt Kapitalgesellschaften diverse Vergünstigungen. Diese Steuervorteile müssen einem Unternehmen grundsätzlich auch dann eingeräumt werden, wenn es nicht in der Bundesrepublik, sondern in einem EU-Staat ansässig ist. Doch was gilt, wenn sich eine GmbH außerhalb der EU befindet?

Hierzu hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil klargestellt: Der Ausschluss der Begünstigung für eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat verstößt nicht gegen EU-Recht (Aktenzeichen Rs. C-31/11).

Keine Steuervorteile für Drittlands-GmbH

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hatte 2010 dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Steuervergünstigungen bei Erbschaften auch auf zum Privatvermögen gehörende Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat zu gewähren sind (Beschluss vom 15. Dezember 2010, Aktenzeichen II R 63/09). Die Vorlage betraf die Rechtslage bis 2007. Hiernach galten Freibetrag und verminderter Wertansatz für Anteile an einer Kapitalgesellschaft nur, wenn diese Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hatte. Der Erwerb von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in Drittstaaten ist aber auch nach der aktuellen Rechtslage nicht begünstigt. Zum begünstigten Vermögen gehören nach neuem Recht nur im Privatvermögen befindliche Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn diese Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWiR hat.

Streitfall: Im Ausgangsverfahren ging es um die Alleinerbin ihres 2007 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte unter anderem eine 100-prozentige Beteiligung des Vaters an einer kanadischen Kapitalgesellschaft. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer ohne Berücksichtigung der oben dargestellten Vergünstigungen fest. Hiergegen klagte die Alleinerbin.

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Die Begründung des EuGH: Eine Regelung eines Mitgliedstaats (hier: Paragraf 13a Absatz 4 Nummer 3 Erbschaftsteuergesetz alter Fassung bzw. Paragraf 13b Absatz 1 Nummer 3 Erbschaftsteuergesetz neuer Fassung), wonach bei der Berechnung der Erbschaftsteuer die Anwendung bestimmter Steuervergünstigungen auf einen Nachlass in Form der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ausgeschlossen ist, während diese Vergünstigungen beim Erwerb einer solchen Beteiligung von Todes wegen gewährt werden, wenn sich der Sitz der Gesellschaft in einem Mitgliedstaat befindet, berührt vorwiegend die Ausübung der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit. Dies gilt, sofern die genannte Beteiligung es ihrem Inhaber ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen. Diese Artikel sind nicht auf einen Sachverhalt anwendbar, der die Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat betrifft.

Quelle: EuGH online zum Urteil des EuGH vom 19. Juli 2012

Warth & Klein Grant Thornton ist eine der größten partnerschaftlich geführten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland mit über 750 Mitarbeitern an elf Standorten. Sie betreut einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen sowie private Vermögensinhaber. Die Services umfassen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Corporate Finance & Advisory Services sowie Private Finance. Bei grenzüberschreitenden Aufgabenstellungen arbeitet sie seit mehr als zehn Jahren mit „Grant Thornton International“ zusammen, einer weltweit tätigen Dachorganisation unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
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