03.08.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Sozialgericht Dortmund.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Versicherten aus Hamm entschieden, die bereits seit dem 01.05.2013 Altersrente für Frauen mit einem Abschlag von 5,7 % für 19 Monate vorzeitiger Inanspruchnahme bezieht.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund lehnte einen Wechsel in die zum 01.07.2014 eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren und vollendetem 63. Lebensjahr (§ 236b SGB VI) ab.
Mit der hiergegen erhobenen Klage rügte die Klägerin eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Ein Rentenartwechsel müsse möglich sein, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen der abschlagsfreien vorzeitigen Altersrente erfülle. Auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung könne es insoweit nicht ankommen. Der Gesetzgeber habe den langjährig versicherten privilegierten Jahrgängen eine abschlags-freie Rente ermöglichen wollen.
Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach bindender Bewilligung einer Altersrente sei der Wechsel in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen. Der Ausschluss des Rentenartwechsels sei durch die Einführung der abschlagsfreien Altersrente mit 63 zum 01.07.2014 nicht modifiziert worden. Der Gesetzgeber habe auch eine Stichtagsregelung zur Einführung der Privilegierung von langjährig Versicherten treffen dürfen. Damit liege weder eine Regelungslücke noch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Bestandsrentnern vor.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 12.06.2015, Az.: S 61 R 108/15
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