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Jahresfrist bei der Abrechnung von Gewerbeflächen

08.03.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

Die geregelte Jahresfrist im Wohnraummietrecht, nach der der Vermieter die Betriebskosten innerhalb des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen hat, ist auch in der Geschäftsraummiete angemessen. Die Ausschlusswirkung des § 556 Abs. 3 BGB tritt nicht ein.

BGH, Urteil vom 16.11.2010, Az. XII ZR 124/09

Zwischen Mieter und Vermieter bestand ein Pachtverhältnis über Gewerberäume und einer angeschlossenen Dienstwohnung.

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Nachdem das Pachtverhältnis beendet war, verlangte der Mieter die Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlung auf Betriebskosten. Sodann rechnete der Vermieter über die bisher nicht abgerechneten Nebenkosten mehrerer Jahre ab und rechnete den Betrag gegen die geltend gemachte Forderung auf.

Der angerufene BGH bestätigte den Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung der abgerechneten Betriebskosten. Ausdrücklich wurde ausgeführt, dass die Frist des § 556 Abs. 3 BGB, der für die Wohnraummiete den Ausschluss von Betriebskostennachforderungen nach Ablauf der Abrechnungsfrist regelt, nicht analog auf den Gewerbebereich angewandt werden kann.

Der Anspruch auf Nachzahlung der Nebenkosten war im vorliegenden Fall auch nicht verwirkt. Der Vermieter hatte zwar den Betrag einen gewissen Zeitraum nicht geltend gemacht, jedoch kamen keine weiteren Umstände hinzu, die den Mieter in der Auffassung stärken könnten, dass die Forderung seitens des Vermieters nicht mehr geltend gemacht wird.

Eine Frist, innerhalb derer die Abrechnung der Nebenkosten enthalten sein muss, ist für die Gewerberaummiete gesetzlich nicht geregelt.

Quelle: Frank Philipp
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