21.10.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Rund die Hälfte der Hochwassergeschädigten war immerhin dagegen versichert. Elementarschaden-, Wohngebäude- und Hausratversicherungen helfen in dieser Situation. Doch sie machen in Summe oft mehrere tausend Euro aus. Viele fragen, ist das absetzbar? Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi), erteilt dazu Auskünfte.
„Es können viele Versicherungen von der Steuer abgesetzt werden, aber genau die drei genannten, also Elementarschaden-, Wohngebäude- und Hausratversicherungen in der Regel nicht. Zumindest nicht von Privatpersonen und Mietern. Vermieter können hingegen alle Versicherungen rund um die Immobilie schon absetzen. Das liegt daran, dass diese Personen durch die Vermietung Einnahmen generieren. Damit ist ein steuerlicher Abzug als Werbungskosten möglich.“
„Oh ja, das Steuerrecht ist sehr differenziert. So stellt das häusliche Arbeitszimmer eine weitere Ausnahme dar. Wird ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer zu Hause beruflich mit Tätigkeitsmittelpunkt genutzt, dann können die Beiträge für die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung anteilig den Werbungskosten zugerechnet werden. Beispiel: Bei einem Arbeitszimmer mit einer Größe von 20 qm in einer Wohnung mit 100 qm wären das 20 Prozent der Beiträge. Allerdings ist zu prüfen, ob die Homeoffice-Pauschale an dieser Stelle günstiger ist. Dann kann diese stattdessen geltend gemacht werden.“
„Alle Versicherungen, die mit dem Beruf oder Einkommensquellen in Verbindung stehen, sind durch Angestellte absetzbar. Das betrifft die Berufshaftpflicht-, Berufsunfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Aber auch ein Arbeitsrechtsschutz ist steuerlich begünstigt. Da dieser oft in einem Paket mit anderen Rechtsschutzbereichen verkauft wird, ist es notwendig, den Anteil herauszurechnen. Idealerweise lässt man sich den beruflichen Anteil von der Versicherung bestätigen, das machen die in der Regel auch. Bei der Unfallversicherung darf man einfach 50 Prozent dem beruflichen Bereich zuordnen, wenn private und berufliche Risiken abgedeckt sind.“
„Grundsätzlich können alle personenbezogenen Versicherungen und solche, die der Gesundheit und Vorsorge dienen, von Privatpersonen geltend gemacht werden. Das ist ein breites Feld und umfasst verschiedene Haftpflicht-, Zusatzkranken-, Zahn-, Pflege-, Unfall-, Risikolebens- und Sterbegeldversicherungen. Allerdings ist der Vorsorgeaufwand auf 1.900 Euro je Arbeitnehmenden und 3.800 Euro bei Ehepaaren begrenzt. Dieses Volumen ist oftmals schon durch die Kranken- und Pflegeversicherung aufgebraucht. Die gehen vor. Private Zusatzversicherungen stehen hinten an.“
„Ausgeschlossen sind üblicherweise jegliche Arten von Sachversicherungen, die Gegenstände ersetzen. Neben der Gebäude- und Hausratversicherung sind das beispielsweise eine KFZ Kasko-, Fahrrad- oder Reisegepäckversicherung. Auch Kapitallebensversicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden, sind nicht mehr absetzbar. Sie werden inzwischen nicht mehr als Altersvorsorge, sondern als Kapitalanlage gewertet. Privat-, Mieter- und Verkehrsrechtsschutzversicherungen werden vom Fiskus ebenfalls nicht anerkannt. Für Selbstständige können aber andere Regelungen in Bezug auf Betriebsausgaben greifen.“
„Hier sind die gesetzlichen Regelungen für den Laien verwirrend, weil es an Einheitlichkeit fehlt. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Rürup-Rente sind wieder als Vorsorgeaufwand zugelassen. Sie haben aber einen eigenen Höchstbetrag. Altersvorsorgeaufwand wird von jedem Steuerpflichtigen bis maximal 27.566 Euro für das Jahr 2024 akzeptiert. Die Beitragszahlungen für einen staatlich geförderten Riester-Vertrag werden hingegen in der Anlage Altersvorsorge inklusive der Zulagen bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 Euro eingetragen. Das Finanzamt führt anhand der Steuererklärung dann eine Günstigerprüfung durch und legt fest, ob die Abzugsfähigkeit gegeben ist.“
Bild: Kindel Media (Pexels, Pexels Lizenz)
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