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Instandhaltungsregelung für Balkone

08.01.2013  — Hanno Musielack.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Der Instandhaltungsklassiker lässt grüßen

Wieder einmal stritten Eigentümer darüber, ob und wenn ja, wie weit, ein einzelner Eigentümer hinsichtlich seines Balkons zur Übernahme der Instandhaltungs- u. Instandsetzungskosten verpflichtet sei.

In seiner Entscheidung vom 16.11.12 (V ZR 9/12) entschied der BGH über die zugrunde liegende Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach ein Eigentümer sämtliche Kosten mit der Instandhaltung und Instandsetzung des in seinem Gebrauch stehenden Balkons zu belasten sei, genau so nach dem Wortlaut.

Der Sondereigentümer müsse hier sämtliche Kosten tragen, auch grundsätzliche Instandsetzungskosten an den konstruktiven Bestandteilen des Balkons und somit die Gesamtsanierung. Dafür spreche insbesondere das Alleingebrauchsrecht des Sondereigentümers.

Fazit für die Praxis

Nur wenn keine eindeutig anderslautende Regelung vorliegt (aber dann auf jeden Fall!) sind die Kosten, die im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Instandsetzung eines Balkons einem Eigentümer überbürdet worden sind, auch von diesem zu tragen.

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