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Infopflichten bei Aktionen in der Printwerbung

01.08.2016  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner von WIENKE & BECKER – KÖLN, zeigt am gerade veröffentlichten Urteil des OLG Bamberg die aktuellen Anforderungen an Informationspflichten in der Printwerbung.

Wann hat eine Anzeige genügend Platz, um Rechtsinformationen unterzubringen? Darf der Händler auf andere Medien, z. B. im Internet, verweisen? Was gilt nach der Verbraucherrechterichtlinie und den im Dezember 2015 erfolgten Reformen zum Werberecht bei Informationen zu Verkaufsförderungsmaßnahmen? Muss ein Unter­nehmer mehr Geld in die Hand nehmen?

Der beklagte Händler eines aktuell vom OLG Bamberg entschiedenen Verfahrens betreibt mehrere Möbel­häuser. In einer Zeitungsanzeige warb er für einen Preisnachlass für Möbel, Küchen und Matratzen („19% MwSt GESCHENKT“) und verwies dabei auf die näheren Bedingungen und ausgenommenen Produkte und Artikelbereiche im Internet.

Dort führte der Händler sodann eine umfangreiche Reihe von Produkten bzw. Produktgruppen auf, die von dieser Rabattaktion ausgenommen sein sollten.

Es folgten Abmahnung und Einstweilige Verfügung nebst Berufung. Auch im Hauptsacheverfahren entschied das OLG Bamberg (Urteil v. 22.06.2016 – 3 U 18/16) jetzt erneut zu Lasten des Beklagten. Der sei verpflichtet gewesen, die jeweils tatsächlich von der Rabattierung ausgenommenen Waren in der Anzeige auszuführen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Eine Besonderheit bildete zunächst der Umstand, dass die bisherige UWG-Regelung, nach der bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben waren (§ 4 Nr. 4 UWG alte Fassung), mit der letzten UWG-Reform entfallen ist. Zwar gilt für Internetwerbung noch § 6 Abs. Nr. 3 Telemediengesetz (TMG) mit einer der entfallenen Vorgabe gleichlautenden Regelung. Im Printwerbebereich gibt es seit der Reform aber die alte Regelung nicht mehr.

Das OLG Bamberg stellte zunächst fest, dass nach altem Recht ein Verstoß vorlag und kam schließlich auch über einen Umweg zu einem Verstoß nach neuem UWG-Recht. Bei den „Bedingungen der Inanspruchnahme“ gehe es um die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssten, damit der Kunde die Vergünstigung erlangen könne. Dazu gehöre auch eine Einschränkung des Preisnachlasses.

Diese Einschränkungen müssten nach dem bisherigen Recht schon zum Zeitpunkt der Werbung mitgeteilt werden, weil die Anlockwirkung, die der Unternehmer mit der Verkaufsförderungsmaßnahme bezwecke, den Verbraucher bereits durch die Werbung für die angekündigte Maßnahme erreiche.

Platzprobleme in der Print-Werbung

Die Anzeige bot auch aufgrund der großen Schrift der Ankündigung wenig Platz für alle Ausnahmen. Allerdings sieht die UGP-Richtlinie nach Art. 7 Abs. 3 vor, dass bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmediums sowie die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, berücksichtigt werden müssen. Das OLG Bamberg verwies auf den Europäischen Gerichtshof, der wiederum eine Einzelfallbetrachtung vorsieht. Anders als bei der TV-Werbung, für die man Verweise akzeptieren könne, sei der Platz bei der Printwerbung nicht begrenzt. Der Verweis auf die Beschränkung des Kommunikationsmediums diene nicht dazu, dem Unternehmer die Kosten für denjenigen Werberaum (also den Anzeigenplatz und dessen Größe) zu ersparen, den er benötige, um die geschuldeten Informationen zu vermitteln. Die Angaben waren daher schon in der Anzeige vorzusehen.

Angabepflicht auch nach neuem UWG

Die Angabepflicht zähle zu den Informationspflichten nach dem jetzt geltenden aktuellen Recht und werde von den allgemeinen Irreführungstatbeständen der §§ 5 und 5a UWG 2015 erfasst. Insbesondere nach § 5a UWG muss der Unternehmer dem Verbraucher in der Angebotswerbung alle Informationen geben, die dieser für eine informierte Kaufentscheidung benötigt. Das Vorenthalten wesentlicher Informationen ist wettbewerbs­widrig. Ein unterschiedliches Schutzniveau zwischen Print und Internet sei nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu rechtfertigen.

Fazit

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und dürfte in die zugelassene Revision zum BGH gehen. Der Streit um den Platz im Print und Verweismöglichkeiten wird (auch vom Autor dieser Zeilen) dort gerade auch für die mit Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular sehr umfangreichen Fernabsatzinformationen geführt. Das OLG Düsseldorf hatte nämlich eine ähnliche Regelung für Verweismöglichkeiten in andere Medien im Distanzhandel nicht für anwendbar erachtet, wenn das Werbemittel nicht objektiv zu wenig Platz biete und der Händler z. B. eine Prospektseite mehr vorsehen kann. Bis der BGH vermutlich in der 2. Hälfte 2017 und eventuell auch der EuGH mehr Rechtssicherheit in handwerklich teils schlecht gemachte Regelungskonstrukte bringt, sollten Händler möglichst alle Pflichtinfos in dem gleichen Werbemedium unterbringen. Aktuell ist nur TV-Werbung bessergestellt.


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