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IDW befürwortet vorgeschlagene Beibehaltung des geltenden Überschuldungsbegriffs

23.08.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V..

Das Bundesjustizministerium tendiert zu einem verlängerten Anwendungszeitraum des vorübergehend bis 31.12.2013 geltenden Überschuldungsbegriffs.

Das machte Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger bei einem Symposion in Ingolstadt deutlich. Danach spreche „einiges dafür, die jetzige Regelung nochmals für einen signifikanten Zeitraum zu verlängern, um auf Grundlage der Langzeiterfahrungen mit der derzeit geltenden Regelung später über eine endgültige Lösung zu entscheiden.“ Denkbar sei aber auch, die Bedeutung des Überschuldungstatbestands auf den Eigenantrag zu beschränken, sodass aus ihm ein Insolvenzantragsrecht würde. Durch die jetzige Regelung im Insolvenzrecht sind Unternehmen bei einer positiven Fortbestehensprognose, d.h. bei mittelfristig ausreichender Liquidität, nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Dagegen würde eine Rückkehr zum alten Überschuldungsbegriff Unternehmen mit negativem Reinvermögen aber positiver Fortbestehensprognose in die Insolvenz treiben. „Mit dem Vorschlag der Bundesjustizministerin wäre zum einen sichergestellt, dass Unternehmen, die am Markt voraussichtlich erfolgreich operieren können, keinen Insolvenzantrag stellen müssten. Zum anderen würde den Unternehmen durch das in Erwägung gezogene Antragsrecht die Möglichkeit eröffnet, eine Sanierung mit dem Instrumentarium der Insolvenzordnung möglichst frühzeitig einzuleiten“, unterstreicht Klaus-Peter Naumann, Vorstandssprecher des IDW.

Wenn der Fortbestand des Unternehmens hingegen nicht wahrscheinlich ist, sollte ein negatives Reinvermögen auch künftig eine Insolvenzantragspflicht begründen. So hatte sich das IDW bereits Ende 2010 zur Insolvenzrechtsreform geäußert. Zu ähnlichen Ergebnissen gelangte auch eine von der Bundesregierung in Auftrag gegebene Studie der Universität Mannheim.

Die Verlängerung der geltenden Regelung würde auch ein bilanzielles Problem entschärfen: Bei der Aufstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses ist nach § 252 HGB die Unternehmensfortführung zu beurteilen. Geht man von der Rückkehr zur alten Rechtslage aus, stellt sich spätestens für den Jahresabschluss 2012 die Frage, ob ein Unternehmen ab dem 01.01.2014 voraussichtlich überschuldet sein wird. Wäre dies zu bejahen, kann der Abschluss nicht mehr ohne Weiteres unter der Fortführungsannahme aufgestellt und testiert werden. Dies könnte Kreditgeber dazu veranlassen, ihre Forderungen vorzeitig fällig zu stellen, wodurch Zahlungsunfähigkeit und damit eine sofortige Insolvenzantragspflicht ausgelöst werden kann. Die Wirkung einer Rückkehr zum alten Überschuldungsbegriff würde so faktisch vorweggenommen.

Derzeit ist zwar weiterhin unklar, ob sich der Gesetzgeber letztendlich für eine Verlängerung der geltenden Regelung entscheiden wird. Die Ausführungen der Bundesjustizministerin geben jedoch wichtige Hinweise, wie die künftige Rechtslage aussehen kann. „Zumindest würde durch die in Aussicht gestellte Verlängerung der geltenden Rechtslage Zeit für eine nachhaltige Überarbeitung des Überschuldungsbegriffs gewonnen“, so Naumann.

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