08.01.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Betriebliche Versorgungssysteme sehen häufig Höchstaltersgrenzen vor. Nach diesen können Mitarbeiter, die zum Beispiel erst mit 50 oder 55 Jahren in das Unternehmen eintreten, keine Anwartschaft auf eine Betriebsrente mehr erwerben.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in seiner Entscheidung vom 12.11.2013 mit der Frage zu befassen, ob diese Höchstaltersgrenzen in Versorgungssystemen eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen.
Die im November 1944 geborene Klägerin nahm mit 51 Jahren eine Tätigkeit als Verkäuferin auf. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres schied sie am 30.6.2010 aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Bei Beschäftigungsbeginn waren der Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Leistungsplan einer Unterstützungskasse zugesagt worden. Der Leistungsplan sieht allerdings vor, dass bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht mehr erworben werden kann.
Die Klägerin sah in dieser Regelung eine unzulässige Benachteiligung wegen ihres Alters und klagte daher auf Gewährung einer Betriebsrente nach dem Leistungsplan der Unterstützungskasse.
Das BAG hat die Klage der Mitarbeiterin abgewiesen. Die Mitarbeiterin habe keinen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dem Anspruch steht nach der Auffassung des BAG die Bestimmung des Leistungsplans entgegen, nach der bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht erworben werden kann. Das BAG hält diese Bestimmung für wirksam. Sie führe weder zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters noch bewirke sie eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Die Entscheidung des BAG beleuchtet einmal mehr das komplizierte Verhältnis des Rechts der betrieblichen Altersversorgung zu den Diskriminierungsverboten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Während das Landesarbeitsgericht Düsseldorf als Vorinstanz die Höchstaltersgrenze von 50 Jahren noch als unzulässige Altersdiskriminierung ansah, soll diese nun nach der bislang nur als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung des BAG zulässig sein. Trotz dieser aus Arbeitgebersicht erfreulichen Entscheidung ist es empfehlenswert, die betrieblichen Versorgungssysteme weiterhin auf diskriminierende Aspekte zu überprüfen.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.11.2013 (3 AZR 356/12) liegt bislang in Form einer Pressemitteilung vor.
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