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Herzerkrankungen: Betriebliches Eingliederungsmanagement hilft bei Wiedereinstieg in den Job

05.10.2016  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: TÜV Rheinland AG.

Jeden Tag erleiden rund 820 Menschen hierzulande einen Herzinfarkt. Damit zählen Herzerkrankungen in Deutschland zu den häufigsten Krankheiten.

Der Weltherztag am 29. September zeigt Möglichkeiten auf, wie Menschen vorsorgen können. Vor allem Rauchen, Bluthochdruck und Übergewicht zählen zu den Risikofaktoren. Viele Erkrankte stehen noch mitten im Berufsleben. Um sie bei ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz zu unterstützen, sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Das gilt für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren.

BEM ist für den Arbeitnehmer freiwillig

Der Arbeitnehmer kann frei wählen, ob er ein Eingliederungsmanagement in Anspruch nimmt. Stimmt er zu, berät er gemeinsam mit dem Arbeitgeber und qualifizierten Fachleuten über mögliche Maßnahmen. „Für jeden Betroffenen muss eine individuelle Lösung gefunden werden, die seinen Möglichkeiten und den Gegeben­heiten am jeweiligen Arbeitsplatz entspricht“, erklärt Kathrin Böing, Bereichsleiterin Versorgungsmanagement bei TÜV Rheinland. Oftmals ist eine stufenweise Wiedereingliederung sinnvoll. Herzinfarktpatienten müssen erst lernen, mit ihren Leistungseinschränkungen umzugehen. „Oft ist nach einem Herzinfarkt eine Umstellung der Lebensgewohnheiten unverzichtbar“, so Kathrin Böing. Dazu gehört viel Bewegung, gesunde Ernährung, Nikotinverzicht und ein besseres Zeitmanagement, um Stress zu vermeiden.

Dienstleister unterstützen Arbeitgeber

Die BEM-Berater beraten auf Wunsch des erkrankten Mitarbeiters schon während der akuten Behandlungs­phase. Sie unterstützen beispielsweise bei der Suche nach ambulanten Herzsportgruppen oder Präventions­kursen für Entspannungstechniken. Das BEM kann über einen externen Dienstleister erfolgen, dieser unterliegt dabei der Schweigepflicht.


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