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Haushaltsnahe Dienstleistung - Die sachkundige Prüfung von Feuerschutzeinrichtungen ist steuerlich absetzbar

09.02.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V..

Mit dem Jahreswechsel kommt auch die Zeit der Steuererklärung. Da sollte man nichts verschenken und alle abzugsfähigen Belege - im eigenen Interesse - sorgfältig sammeln.

Seit dem Jahr 2006 zählen dazu auch Arbeitskosten, die bei der regelmäßigen Inspektion und Wartung von Feuerlöschern, Löschwasser- und Rauchabzugseinrichtungen, Rauchwarnmeldern oder anderen Brandschutz­einrichtungen anfallen. Denn diese sind, zumindest teilweise, steuerlich absetzbar.

Nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) können haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Dazu zählen Arbeitskosten wie Löhne und Fahrtkosten, nicht jedoch Materialkosten. Der Höchstbetrag dafür liegt seit dem Jahr 2009 bei 1.200 Euro jährlich.

Kontoauszug und Überweisungsbeleg beim Finanzamt einreichen

Nicht nur Eigentümer, auch Mieter können diesen Steuerabzug beantragen. Doch für beide gilt: Die Rechnung muss per Banküberweisung bezahlt worden sein. Eine Barzahlung gegen Quittung gilt nicht. Wer diese Regel beachtet hat und die Belege und Kontoauszüge beim Finanzamt einreicht, kann sich jetzt schon auf eine Erstattung freuen.

Voraussetzung für einen Steuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung. Für qualifizierte Brandschutz-Fachbetriebe ist das eine Selbstverständlichkeit. Sie führen die regelmäßige sachkundige Prüfung der Brandschutzeinrichtungen, - die aus Sicherheitsgründen wie etwa bei Feuerlöschern mindestens alle zwei Jahre erfolgen sollte, - durch und sind darüber hinaus der kompetente Ansprechpartner für alle Fragen rund um den vorbeugenden Brandschutz.
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