19.12.2017 — Sebastian Koj. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Mieterin einer Wohnung minderte eigenhändig ihre Miete um fünf Prozent, nachdem der Mülltonnenstellplatz weiter weg verlegt wurde. Ihrer Meinung nach war die Minderung gerechtfertigt, da die Tonnen zum einen an eine öffentliche Straße platziert wurden und des Weiteren die Entfernung zu diesen auf 165 Meter erhöht wurde, was in ihren Augen einen gewaltigen Mangel darstellte.
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Zuvor standen die Tonnen nämlich geduldet auf einem Nachbargrundstück, bis der Eigentümer des Grundstücks eine einmalige Zahlung von 1000 Euro verlangte. Dieser Zahlung wollte die Vermieterin nicht nachkommen, somit war sie gezwungen, die Abfallbehälter ihrer Mietwohnungen zu verlagern.
Die Vermieterin akzeptierte die Mietminderung ihrer Mieterin nicht und forderte darauf die Zahlung der einbehaltenen Miete.
Das Amtsgericht Köpenick entschied sich in diesem Fall gegen die Vermieterin. "Eine kleiner Abschlag ist drin", sagte das AG Köpenick und sah eine Minderung von 2,5 Prozent für angemessen. Die Lage des Müllplatzes stelle einen Mangel dar. Dieser Mangel rechtfertige eine Minderung von 2,5 Prozent der Gesamtmiete.
Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 28.11.2012, 6 C 258/12
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