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Großraumbüro macht nicht schwerhörig!

16.03.2016  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.

Übliche Geräuschkulisse in einem Großraumbüro verursacht keine Lärmschwerhörigkeit.

Ein Großraumbüro ist kein Meditationskloster. Lärmende Mitarbeiter, laute Klimaanlage, surrender Kühlschrank und zeitweise Bauarbeiten – ständig wechselnde Geräuschpegel können einem da gehörig auf den Geist gehen. Bevor die Unruhestifter aber Gesundheitsschäden verursachen, muss es schon gewaltig und lang anhaltend krachen.

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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat deshalb mit Beschluss vom 17.02.2016 (Az.: L 6 U 4089/15) einem 48-jährigen Ingenieur, der seit rund 15 Jahren in einem Großraumbüro bei der Fa. Robert Bosch GmbH beschäftigt ist, eine Entschädigung wegen eines Tinnitus und einer leichten Hörminderung im Hochtonbereich an beiden Ohren versagt. Der Mann wollte erreichen, dass diese Erkrankung von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medien­erzeug­nisse als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt wird.

Doch die Lärmbelastungen lagen lediglich zwischen 50 dB und 65 dB. Ein von der Berufsgenossenschaft eingeschalteter ärztlicher Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass diese Lärmbelastung viel zu gering sei, um die Erkrankung zu verursachen. Die vorliegende Hörminderung sei alters­entsprechend nicht ungewöhnlich. Außerdem würden in Deutschland 3 bis 4 Millionen Menschen unter Ohrgeräuschen leiden, die von unterschiedlichsten Ursachen herrührten. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Berufs­genossen­schaft die Anerkennung einer Berufskrankheit ab.

Das sah das Landessozialgericht Baden-Württemberg genauso. „Das Gericht geht aufgrund entsprechender wissenschaftlicher Erkenntnisse davon aus, dass nur eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre gehörschädigend ist“, erläutert Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons aus Duisburg. Wer an einer Krankheit leidet, die sich berufsbedingt entwickelt haben könnte, sollte frühzeitig das Gespräch mit einem Fachanwalt für Sozialrecht suchen, um Beweise zu sammeln und die Erfolgschancen für eine Anerkennung als Berufskrankheit abzuschätzen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2016 (Az.: L 6 U 4089/15)


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