01.02.2016 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Hatten Sie auch schon einmal Ärger mit Ihrem Nachbarn, weil dieser in der Mittagszeit Rasen gemäht hat, das Kind den ganzen Tag schreit oder der Nachbar bis spät in die Nacht in seiner Wohnung laut Musik hört?
All dies sind eher gewöhnliche Ursachen für Lärmbelästigung / Ruhestörung. Mit einer etwas ungewöhnlicheren hatte das Amtsgericht Uelzen am 25. Juli 2001 zu tun (Az.: 16 C 9050/01). Der Kläger hatte ein Lärmprotokoll geführt und innerhalb von fünf Monaten 65-mal nach 20 Uhr das Zuknallen von Autotüren oder Kofferraumtüren auf dem Parkplatz vor seinem Haus protokolliert.
Der Vater von zwei Kindern versuchte deshalb vor Gericht eine verordnete Ruhezeit von 20 Uhr – 7 Uhr in einem Umkreis von 25 Metern um sein Haus zu erwirken. Er begründete dies mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des Grundstückeigentums durch das Türknallen.
Das Gericht entschied allerdings, dass das Tatbestandsmerkmal einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht erfüllt sei. Beim Erwerb des Hauses war dem Kläger die örtliche Situation – schlechte Anbindung durch öffentlichen Nah- und Fernverkehr und daher vermehrte PKW-Nutzung sowie die Lage des Parkplatzes – bereits bekannt. Darüber hinaus handelt es sich laut Gericht beim Zuschlagen von Autotüren um ein Geräusch, das schnell verklingt. Nur 3-mal hatte der Kläger im Übrigen im gesamten Zeitraum ein Zuschlagen von Autotüren oder Heckklappen nach 22 Uhr dokumentiert. Des Weiteren schloss das Gericht aus, dass es sich bei dem Türenzuschlagen um absichtliche Schikane durch die Nachbarn handelte.
Eine Ruhezeit, in der – wie der Kläger es sich wünschte – keine Autotüren mehr geschlossen werden dürfen, stelle wiederum eine Beeinträchtigung der Anlieger dar, die sich eine andere Parkmöglichkeit für ihr Auto suchen müssten.
Nachdem er mit seinem Anliegen vor dem Amtsgericht Uelzen gescheitert war, ging der Kläger vor dem Landesgericht Lüneburg in Berufung. Allerdings stieß er auch hier auf taube Ohren: Die Berufung wurde am 27.11.2001 vom LG Lüneburg zurückgewiesen (Az.: 5 S 60/01).
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