17.11.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: GRP Rainer LLP, Rechtsanwälte und Steuerberater.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Bundesregierung hat Ende September eines Gesetzesentwurf zur Reform der Insolvenzanfechtung vorgelegt. Ziel der Reform ist, Rechtsunsicherheiten im Wirtschaftsverkehr zu beseitigen.
Eine wesentliche Änderung gibt es dann bei den Rechten des Insolvenzverwalters. Dieser kann bislang Zahlungen anfechten, die ein Unternehmen noch geleistet hat, obwohl es im Grunde genommen schon zahlungsunfähig war. Der Insolvenzverwalter kann dieses Geld vom Empfänger zurückfordern, wenn dieser von der drohenden Zahlungsunfähigkeit wusste. Nach den Plänen der Regierung soll diese Anfechtung nur noch dann möglich sein, wenn der Gläubiger schon definitiv wusste, dass der Geschäftspartner zahlungsunfähig ist. Gleichzeitig soll der Anfechtungszeitraum von bisher zehn auf dann vier Jahre verkürzt werden.
Ein weiterer Punkt ist, dass Gläubiger, die ihrem Geschäftspartner z.B. wegen momentaner Liquiditätsschwierigkeiten Ratenzahlungen gewährt haben, Rechtssicherheit haben sollen und diese geleisteten Raten kein Grund für eine Vorsatzanfechtung seien. Von Gesetzes wegen wird dann unterstellt, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. Will der Insolvenzverwalter diese Zahlungen anfechten, trägt er dann auch die Beweislast. Bei unredlichen Vermögensverschiebungen und Bankrotthandlungen sollen die Anfechtungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt werden.
Weitgehend ausgenommen von der Vorsatzanfechtung sollen auch die Bargeschäfte sein. Bargeschäfte, bei denen beide Partner ihre Leistung erfüllt haben, sollen nicht mehr rückabgewickelt werden können. Das gilt auch für die Anfechtbarkeit von Lohnzahlungen. Dem Entwurf zu Folge sollen Lohnzahlungen nicht anfechtbar sein, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Lohnzahlung drei Monate nicht übersteigt.
Im Grundsatz sollen die Änderungen im Insolvenzrecht der Rechtssicherheit der Gläubiger dienen, die nicht wussten, dass der Schuldner bereits zahlungsunfähig ist und dementsprechend noch von gesetzlichen Möglichkeiten wie Zwangsvollstreckung Gebrauch gemacht haben. Solche Leistungen sollen künftig nur noch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit anfechtbar sein.
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