06.06.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Viele Finanzämter haben deshalb auch keine Übernachtungskosten anerkannt. Auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte entschieden, dass ohne hinreichende Aufzeichnungen und Nachweise keine Aufwendungen abgezogen werden könnten. Dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun revidiert (Az. VI R 48/11). Das Finanzgericht hätte nicht vollständig von einer Berücksichtigung der Übernachtungskosten absehen dürfen. Denn bei Kosten, die typischerweise anfallen aber nicht nachgewiesen werden können, sind die Aufwendungen zwingend zu schätzen. Im Urteilfall hat der BFH bei einem im internationalen Verkehr tätigen Fahrer eine Schätzung von fünf Euro pro Übernachtung als realistisch erachtet.
"Wir empfehlen allen Fernfahrern, über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten alle verfügbaren Belege zu sammeln und die Ausgaben für die Übernachtungen zu notieren", so Jörg Strötzel, Vorsitzender des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). Nur so kann der zu berücksichtigende Aufwand geschätzt werden. "Bei beispielsweise 200 Übernachtungen auf Rastplätzen und einem Kostensatz von fünf Euro ergäben sich immerhin zusätzliche Werbungskosten von 1.000 Euro im Jahr", fügt Strötzel hinzu.
Schließlich hat der BFH im selben Urteil auch nochmals klargestellt, dass für die PKW-Fahrten von der Wohnung zum LKW-Standplatz und zurück zur Wohnung nicht mit der Entfernungspauschale von 30 Cent für die einfache Entfernung, sondern mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer, also für die Hin- und Rückfahrt, angesetzt werden können. Darauf sollten alle LKW-Fahrer achten, sowohl im Kurz- als auch im Fernverkehr.
Die Fakten in Kurzform:
Themen
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?