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Ferienjobs (Teil 1)

14.07.2015  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die Ferienzeit hat begonnen, und damit auch die Zeit der Ferienjobs. Viele Unternehmen stellen derzeit wieder eine Vielzahl von Aushilfskräften als Urlaubsvertretungen zur Überbrückung der Urlaubszeit ein. Weil die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen eher kompliziert sind, sollten sich die Unternehmen bereits im Vorfeld Gedanken machen, wie diese Tätigkeiten abzurechnen sind.

Steuerpflicht

Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt, handelt es sich hinsichtlich der Vergütung stets um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bestimmte Teile des Arbeitslohnes können jedoch steuerfrei sein, z.B. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.

Zuschläge

Mehrarbeitsvergütungen oder Überstundenzuschläge hingegen sind stets steuerpflichtiger Arbeitslohn. Fahrtkostenzuschüsse, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, können für den Arbeitnehmer steuerfrei gewährt werden, müssen jedoch vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden.

Grundfreibetrag

Soweit der jährliche Grundfreibetrag nicht überschritten wird (seit 01.01.2015 8.472 Euro für Ledige bzw. 16.944 Euro für Verheiratete), ergeben sich keine unmittelbaren lohnsteuerlichen Auswirkungen. In diesem Fall entstehen keine Lohnsteuerabzugsbeträge, die vom Arbeitgeber einbehalten werden müssen.

Ob und in welcher Höhe Lohnsteuerabzugsbeträge einbehalten werden müssen, ist von den persönlichen Besteuerungsmerkmalen der jeweiligen Arbeitnehmer abhängig. Diese persönlichen Besteuerungsmerkmale, die sogenannten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM, muss der Arbeitgeber bei der ELStAM-Datenbank abrufen.

Pauschalversteuerung

Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitslohn auch pauschal versteuert werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber pauschale Lohnsteuern entrichten. Voraussetzung für die Pauschalversteuerung ist, dass ein geringfügiges oder ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Die pauschale Lohnsteuer beläuft sich bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach Maßgabe von § 40a Absatz 2 EStG auf 2%, nach Maßgabe von § 40a Absatz 2a EStG auf 20%.

Steuersatz 2 %

Eine Versteuerung mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 2% kommt immer dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist, pauschale Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese belaufen sich auf 15 % (Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung) und auf 13% (Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung).

Steuersatz 20%

Wenn der Arbeitgeber nicht zur Erbringung von pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet ist, z.B. wenn ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander hat, kommt lediglich eine Pauschalversteuerung mit dem Steuersatz von 20% in Betracht.

Steuersatz 25 % bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen

Wenn ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, fallen grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis liegt nach aktueller Rechtslage immer dann vor, wenn die Beschäftigung innerhalb des Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Nach Maßgabe von § 40a Absatz 1 EStG beläuft sich der Pauschal­steuer­satz bei einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis auf 25 %.

Fortsetzung folgt ...


Ferienjobs
Teil 1: Ferienjobs (2)

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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