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Fallstricke bei der Dienstwagenbesteuerung und der ersten Tätigkeitsstätte

22.05.2017  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wie die Reaktionen auf unsere Beiträge zur ersten Tätigkeitsstätte gezeigt haben, sorgen die lohnsteuerlichen Konsequenzen bei der ersten Tätigkeitsstätte für großes Kopfzerbrechen. Ursächlich hierfür ist auf der einen Seite die sog. Sammelpunktregelung, die immer dann zur Anwendung kommt, wenn Arbeitnehmer zwar keine erste Tätigkeitsstätte haben, aber den Betrieb regelmäßig jeden Tag aufsuchen.

In diesem Zusammenhang sind Arbeitnehmer, die keine Tätigkeitsstätte haben, aus Gründen der Gleichbehandlung und Steuergerechtigkeit steuerlich so zu behandeln, als hätten sie eine erste Tätigkeitsstätte.

Ein weiteres Problem tritt auf, wenn Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte haben, weil der Arbeitgeber den Betrieb als erste Tätigkeitsstätte festgelegt hat, obwohl die Arbeitnehmer den Betrieb nicht arbeitstäglich, sondern nur unregelmäßig aufsuchen.

Immer dann, wenn ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat, ist im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen. Wenn der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, werden bei der Bemessung des geldwerten Vorteils nur die Fahrten berücksichtigt, die tatsächlich anfallen.

Wird der geldwerte Vorteil jedoch pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung ermittelt, ist ein zusätzlicher pauschaler geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen. Dieser pauschale geldwerte Vorteil ermittelt sich nach der Formel

Listenpreis x 0,03 % x Anzahl der km für die einfache Entfernung.

Die Anzahl der tatsächlichen Fahrten hat hierbei keinen Einfluss auf die Höhe des geldwerten Vorteils. Im Ergebnis versteuert ein Arbeitnehmer, der nur unregelmäßig, z.B. nur einmal wöchentlich, mit seinem Dienstwagen in den Betrieb fährt, einen geldwerten Vorteil in gleicher Höhe wie ein Arbeitnehmer, der jeden Tag mit seinem Dienstwagen in den Betrieb fährt.

Die Lösung für dieses Problem hat das Bundesfinanzministerium bereits mit BMF-Schreiben vom 01.04.11 präsentiert. Danach kann der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wahlweise entweder pauschal oder einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse angesetzt werden.

Geldwerter Vorteil pauschal
Formel: Listenpreis x 0,03 km x Anzahl der Entfernungs-km oder

Geldwerter Vorteil einzelfallbezogen
Formel: Listenpreis x 0,002 km x Anzahl der Entfernungs-km pro Einzelfahrt

Formale Voraussetzungen

Bei Ansatz des geldwerten Vorteils nach der einzelfallbezogenen Methode sind jedoch formale Voraussetzungen zu beachten. Nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 01.04.11 muss der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber jeden Monat eine fahrzeugbezogene schriftliche Erklärung vorlegen, an welchen Tagen er das Firmenfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Dabei sind konkrete Datumsangaben zwingend erforderlich. Die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht ist nicht ausreichend.

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, diese Unterlagen als Anlage zum Lohnkonto aufzubewahren. Fehlen diese Angaben oder sind diese unvollständig, sind die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zwingend pauschal anzusetzen.


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.



Zu diesem Artikel erreichte uns folgende Frage:

Wie würde die Rechtslage bei nachfolgend vorgestellter Konstellation aussehen: Die Firma stellt einem Projektleiter einen Dienstwagen, der auch zur Privatnutzung verfügbar ist. Die Firma hat ihren Sitz im Rheinland, der Wohnsitz des Arbeitnehmers liegt am Bodensee. Die Baustelle, an der der AN tätig sein soll – von Anfang der Tätigkeit an ca. 3-8 Monate (unbestimmte Zeit) – befindet sich in Schwaben. Der AN ist fast ausschließlich auf der Baustelle tätig und fährt am Wochenende nachhause. Während der Zeit auf der Baustelle fährt er auch zu Geschäftspartnern bzw. Lieferanten und Dienstleistern, allerdings auch zum Essen. Das Dienstfahrzeug hat einen Bruttolistenpreis von 30.000€.

Frage 1: Was ist in diesem Fall die erste Tätigkeitsstätte?
Frage 2: Reicht hier die 1% Regel ohne zusätzlich 0,03% x AP Fahrzeug x Fahrtweg zu rechnen? Und würde der Fiskus spezielle Nachweise hierfür verlangen?"

Unser Experte Volker Hartmann erläuterte hierzu Folgendes:

So wie Sie den Fall schildern, hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte. Weil der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat, braucht im Rahmen der 1 % - Regelung kein Anteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuert zu werden.

Ich empfehle Ihnen, den Sachverhalt kurz zu skizzieren und das Ergebnis als Anlage zum Lohnkonto zu nehmen. Dies dient als Nachweis, dass keine erste Tätigkeitsstätte vorhanden ist und entsprechend kein geldwerter Vorteil der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist."

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