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Fahrtkosten bei mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten

30.11.2010  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

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Wenn ein Arbeitnehmer nicht nur eine, sondern gleich­zeitig mehrere regelmäßige Arbeitsstätten inne hat, sollte der lohnsteuerlichen Behandlung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. der Fahrten von einer regelmäßigen Arbeitsstätte zu einer anderen regelmäßigen Arbeitsstätte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Mitunter wird die Auffassung vertreten, dass bei meh­reren regelmäßigen Arbeitsstätten Reisekostengrund­sätze anzuwenden sind. Diese Aussage ist grundsätzlich richtig. Hierbei ist jedoch zu differenzieren, ob es sich um Fahrten von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeits­stätte bzw. zurück oder um Fahrten von einer regel­mäßigen Arbeitsstätte zu einer anderen regelmäßigen Arbeitsstätte handelt.


Fahrtkostenzuschuss bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Wenn ein Arbeitnehmer mehrere regelmäßigen Arbeitsstätte hat, handelt es sich bei den Fahrten von der Wohnung zu dieser regelmäßigen Arbeitsstätte unstreitig um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine weit entfernte regelmäßige Arbeitsstätte handelt. Entsprechend darf der Arbeitgeber seinen an einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer gewähren. Dieser Fahrtkostenzuschuss ist für den Arbeitnehmer quasi steuerfrei, d.h. es braucht weder eine Lohnversteuerung noch eine Verbeitragung zur Sozialversicherung durchgeführt zu werden, soweit der Arbeitgeber von der Pauschalversteuerung Gebrauch macht. Erstattet der Arbeitgeber einen höheren Betrag, muss der übersteigende Betrag individuell versteuert werden.


Fahrtkostenzuschuss bei Fahrten von einer regelmäßigen Arbeitsstätte zu einer anderen regelmäßigen Arbeitsstätte

Bei den Fahrten von einer regelmäßigen Arbeitsstätte zu einer anderen regelmäßigen Arbeitsstätte können Reisekostengrundsätze angewendet werden. In diesem Zusammenhang kann der Arbeitgeber einen Betrag Fahrtkostenersatz in Höhe von 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenen Kilometer steuerfrei erstatten. Erstattet der Arbeitgeber einen höheren Betrag, muss der übersteigende Betrag individuell versteuert werden.

Quelle: Diplom-Finanzwirt (FH) Volker Hartmann, Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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