15.08.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
So stellten die Richter zunächst klar, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss und diese Anforderungen nicht erfüllt sind, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind, auch wenn diese Angaben anhand nachträglich erstellter Auflistungen präzisiert werden. Eine vollständige Aufzeichnung verlangt nach Ansicht des BFH grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst.
Dem genügten die Angaben im Streitfall nicht, da sich aus ihnen weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ergaben. Bei dieser Art der Aufzeichnung waren weder Vollständigkeit noch Richtigkeit der Eintragungen gewährleistet. Angesichts dessen reichte es nicht aus, dass der Steuerzahler die fehlenden Angaben durch eine erst nachträglich erstellte Auflistung nachholte. Außerdem entschied der BFH: Ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch müssen die Finanzbehörden nur dann anerkennen, wenn die Handschrift lesbar ist. Denn das Fahrtenbuch dient dem Steuerzahler nicht als Erinnerungsstütze, sondern zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt.
Außerdem müssen die Angaben im Fahrtenbuch widerspruchsfrei sein. Dies ist nicht der Fall, wenn Fahrten zu ein und demselben Ziel mit deutlich abweichenden Entfernungen eingetragen werden. Mehrere Fahrten zum gleichen Zielort sollten daher mit derselben Entfernung im Fahrtenbuch eingetragen werden. Allerdings kann der Steuerpflichtige bei einzelnen Fahrten auch eine längere Strecke wählen, die verkehrsgünstiger ist. Bei erheblichen Abweichungen - wie im Streitfall - wird aber von privaten Umwegfahrten ausgegangen.
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