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Erste Regelungen des neuen EEG 2023 treten in Kraft: Vorfahrt für erneuerbare Energien und mehr Vergütung für Solarstrom

02.08.2022  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Zur Beschleunigung des Ausbaus von erneuerbaren Energien greift vom 29. Juli an der Grundsatz, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Damit haben erneuerbare Energien bei Abwägungsentscheidungen Vorfahrt.

Zudem steigt von 30. Juli an die Vergütung für alle neuen PV-Dachanlagen. Dies sind nur erste Beschleunigungs-Maßnahmen, die mit dem novellierten Erneuerbaren Energien-Gesetz (EG) einhergehen. Das Gesetz ist die umfassendste Novelle des EEG seit dessen Bestehen und zielt darauf, die erneuerbaren Energien in hohem Tempo auszubauen. Der Großteil der weiteren Regelungen des neuen EEG 2023 tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Dazu wurde das reformierte EEG am 28. Juli im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Bundesminister Robert Habeck: „Angesichts der sich zuspitzenden Klimakrise und des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine sind die erneuerbaren Energien zu einer Frage der nationalen und europäischen Sicherheit geworden. Wir müssen so schnell wie möglich unser Energiesystem umstellen, weg von fossilen Energieträgern, hin zu erneuerbaren Energien. Deshalb haben wir alle Hebel in Bewegung gesetzt, um die Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien deutlich zu verbessern. Ab heute greift der zentrale Grundsatz, dass die Erneuerbaren im öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Das ist entscheidend, um das Tempo zu erhöhen. Und ab Samstag treten höhere Vergütungssätze für Photovoltaik auf Dächern in Kraft. Das sendet ein klares Signal in den Markt und gibt der Solarenergie einen entscheidenden Schub. Wir müssen alle beherzt und konsequent den Erneuerbaren Ausbau vorantreiben.“

Seit 30. Juli an können Solaranlagen bis zu 13,4 ct/kWh für ihren PV-Strom erhalten. Die erhöhten Fördersätze gelten für Anlagen, die frühestens am Tag nach dem Inkrafttreten und damit ab dem 30. Juli in Betrieb genommen werden. Zugleich wird der Netzanschluss unter anderem für kleine PV-Anlagen vereinfacht. Weitere Maßnahmen greifen am 1. Januar 2023.

Das EEG 2023 richtet den Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor erstmals konsequent auf den 1,5-Grad-Pfad des Pariser Klimaabkommens aus. Hierzu werden die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen vor allem für Wind an Land und Solarenergie massiv angehoben und mit einem umfassenden Paket an weiteren Maßnahmen unterlegt. So werden u.a. die Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen erweitert, Agri-PV und weitere besondere Solaranlagen in die reguläre Förderung aufgenommen, die Erschließung von windschwächeren Standorten insbesondere im Süden des Landes deutlich attraktiver, Bürgerenergie gestärkt und die Beteiligungsmöglichkeiten für Kommunen erweitert. Schließlich wurde mit dem EEG 2023 die EEG-Umlage bereits ab 1. Juli 2022 auf null gesenkt.

Die Regelungen des neuen EEG stehen unter dem Vorbehalt der europäischen Beihilfegenehmigung. Hierzu sind wir mit der EU-Kommission in guten und konstruktiven Gesprächen. Diese Gespräche wurden früh angestoßen worden und sind daher bereits weit fortgeschritten.

Das neue EEG wird flankiert von weiteren Gesetzen zum Ausbau der erneuerbaren Energien, die ebenfalls bereits final verabschiedet sind. Insbesondere wird die für Windkraftanlagen zur Verfügung stehende Fläche ausgeweitet, indem die Bundesländer von Nord bis Süd zu klaren Flächenzielen verpflichtet sind (Wind-an-Land-Gesetz), außerdem werden Genehmigungsverfahren beschleunigt. Zusätzlich wurden mit dem Wind-auf-See-Gesetz Ausbauziele für Windenergie auf See deutlich erhöht.

Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)

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