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Erstattung von Umzugskosten durch den Arbeitgeber

12.01.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: PersonalGate.

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Nachdem das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 11.10.2010 die Eckwerte für die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten, für umzugsbedingte Unterrichts­kosten und für sonstige Umzugsauslagen rückwirkend zum 01.01.2010 neu festgesetzt hat, gibt es ein neuerliches BMF-Schreiben zu diesem Thema. Dieses neue Schreiben ersetzt das bisherige vom 11.10.2010 und ist auf Umzüge, die nach dem 31.12.2010 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Die grundsätzlichen steuerlichen Rechtsgrundlagen finden sich in R 9.9 Abs. 2 LStR. Danach sind die Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, grundsätzlich Werbungskosten.


Erstattung bzw. Übernahme der Umzugskosten durch den Arbeitgeber

Soweit der Arbeitgeber sich bereit erklärt, die dem Arbeitnehmer in Zusammenhang mit dem Umzug entstandenen Werbungskosten zu erstatten, kann er diese Beträge unter Beachtung der gesetzlich zulässigen Höchstbeträge steuerfrei gewähren.

Die Erstattung von Umzugskosten durch den Arbeitgeber kann erforderlich sein, wenn der Umzug vom Arbeitgeber veranlasst ist.

Eine Veranlassung durch den Arbeitgeber liegt z. B. vor, wenn der Arbeitnehmer wegen einer Betriebsverlegung an einen entfernten Ort versetzt wird, oder wenn der Arbeitgeber einen neuen Arbeitnehmer für sich gewinnen möchte und dieser seinen Familienwohnsitz an einem anderen Ort hat.

Eine Kostenerstattung durch den Arbeitgeber ist steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen könnte. Hierbei sind diejenigen Beträge steuerfrei, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) bzw. der Auslandsumzugs­kostenverordnung (AUV) gewährt werden dürfen. Werden höhere Beträge als die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge erstattet, handelt es sich hinsichtlich der übersteigenden Beträge um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.


Beförderungsauslagen und Reisekosten

In voller Höhe steuerfrei erstattet werden dürfen die tatsächlichen Kosten für die Beförderung des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen sowie des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung gemäß Einzelbelegnachweis (z. B. wenn der Umzug durch ein Umzugsunternehmen durchgeführt wird, oder wenn der Umzug in Eigenregie durchgeführt wird in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten für Mietwagen, etc.). Darüber hinaus steuerfrei erstattet werden dürfen die Reisekosten (Verpflegungsmehraufwandspauschalen in Höhe von 6 Euro, 12 Euro bzw. 24 Euro bzw. bei Auslandsumzügen gemäß Auslandsreisekostentabelle).

Die über Beförderungsauslagen und Reisekosten hinausgehenden Kosten werden lohnsteuerlich wie folgt behandelt:


Sonstige Umzugskosten

Für sonstige Umzugskosten kann der sog. Pauschbetrag für sonstige Umzugskosten in folgender Höhe geltend gemacht werden:

  • für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
    ab 1. Januar 2011  1.279 €  (vorher 1.271 €)

  • für Ledige bei Beendigung des Umzugs
    ab 1. Januar 2011  640 €  (vorher 636 €)

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten
  • zum 1. Januar 2011  um 280 €  (vorher 282 €).

Anstelle des Pauschbetrags kann der Arbeitgeber auch die höheren tatsächlichen Kosten gemäß Einzelnachweis steuerfrei erstatten. Hier hat der Arbeitgeber jedoch zu prüfen, ob die entstandenen Aufwendungen beruflich veranlasst sind oder ob es sich um steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung handelt.

In besonderen Fällen kann eine Erhöhung oder Minderung des Pauschbetrags in Betracht kommen, z. B. Häufigkeitszuschlag, wenn der Arbeitnehmer des öfteren umziehen muss.

Soweit durch den Umzug zusätzliche Unterrichtskosten für ein Kind anfallen, z.B. Nachhilfeunterricht, können hierfür 50 % der tatsächlichen Kosten erstattet werden. Die Höchstbeträge pro Kind ergeben sich wie folgt:
  • ab 1. Januar 2011  1.612 €  (vorher 1.608 €).

Darüber hinausgehende Kosten können mit 75 % angesetzt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Umzugskosten vom Arbeitnehmer nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden können, soweit diese vom Arbeitgeber steuerfrei werden. Erstattet der Arbeitgeber weniger als die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge, können die jeweiligen Differenzbeträge geltend gemacht werden.


Mietentschädigung für eine alte Wohnung

Soweit neben der Miete für eine alte Wohnung Miete für eine neue Wohnung zu zahlen ist, kann während der Dauer der Doppelzahlung die alte Miete vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, maximal jedoch für die Dauer von sechs Monaten.


Mietentschädigung für eine neue Wohnung

Kann die neue Wohnung noch nicht genutzt werden, z. B. weil der Umzug noch nicht erfolgt ist, kann der Arbeitgeber die neue Miete steuerfrei erstatten, hier jedoch maximal für drei Monate.


Maklercourtage

Soweit für den Umzug des Arbeitnehmers die Dienste eines Maklers für die Vermittlung einer Mietwohnung in Anspruch genommen werden, kann die Courtage vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Zu beachten ist, dass die Erstattung von Maklerkosten für die Vermittlung von Wohneigentum weder ganz noch teilweise steuerfrei ist. Hierbei handelt es sich stets um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Quelle: Volker Hartmann, Diplom-Finanzwirt (FH), Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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